Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

19. Landwirthschaftliches Nebengewerbe

17.

Landwirthschastliches Rebengwerbe.
Von vr. C. Ritter, Rcith in der Hamburgischen Justizverwaltung.

Das A.D.H.G.B. wollte sich im Wesentlichen als ein Recht dar-
stellen, daß ausschließlich dem Handel gelten sollte, d. h. demjenigen
Zweige menschlicher Erwerbsthätigkeit, der nicht in der unmittelbaren
Hebung der von der Natur, sei es mit, sei es ohne menschliche Hülfe,
hervorgebrachten Schätze, auch nicht in der Verwerthung dieser Schätze
allgeinein besteht, sondern in derjenigen Art der Verwerthung, welche
wir Absatz nennen, und welche im Gesetz als Anschaffung und Weiter-
veräußerung bezeichnet wurde und bezeichnet wird. Stellte sich das
A.D.H.G.B. insoweit auf den Boden der neueren volkswirthschaftlichen
Theorie, so war es doch entfernt, diese Theorie nur der Theorie zu
Liebe und unbekümmert um die thatsächlichen Bedürfnisse des wirth-
schaftlichen Lebens seinem System ohne Einschränkung zu Grunde zu legen
und bis in die äußersten Konsequenzen zu treiben. Es war offenbar, daß,
was dem Handel im engeren Sinne recht, gewissen anderen Erwerbs-
zweigen, insbesondere dem Transport- und Versicherungsgewerbe, dem
Berarbeitungs-, Bank-, Kommissions-, Speditions- und Verlagsgewerbe
billig sein müsse. Konnte das A.D.H.G.B. sich aber in dieser Be-
ziehung nicht entschließen, über eine fest begrenzte Anzahl von Erwerbs-
zweigen hinauszugehen, so blieb es andererseits dem einnral ange-
nommenen Grundsätze auch insofern treu, als es Verträgen über un-
bewegliche Sachen die Eigenschaft von Handelsgeschäften allgemein
absprach und umgekehrt gewisse Geschäfte, die nach dem Sprach-
gebrauche noch zum Betriebe der Landwirthschaft gerechnet werden, wie
Anschaffung von Magervieh zur Mästung und Weiterveräußerung,
diejenige von Milch zur Verbutterung und Weiterveräußerung, von der
Anwendung des Gesetzes nicht ausfchließen mochte.

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