Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Muskat.

abweichend von § 394 B.G.B.), Art. 86 (Erwerbsbeschränkungen
juristischer Personen), Art. 131 (Ausschließung der §§ 749—751
B.G.B. über Aufhebung der Gemeinschaft beim Stockwerkseigenthum),
Art. 138 (gesetzliches Erbrecht einer Körperschaft pp. an Stelle des
Fiskus), Art. 140 (Ausschließung der Wahl zwischen gerichtlicher
oder notarieller Beurkundung), Art. 148 (Ausschließung der Zu-
ständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme des Inventars).
Hier stehen überall Kollisionen zwischen Reichs- und Landesrecht
in Frage, für deren Lösung der Satz gilt: Landesrecht bricht Reichsrecht.
Soweit aber das Landesrecht den Vorschriften des B.G.B. nicht
widerspricht, regeln sich, wie die Fassung der Vorbehalte ohne Weiteres
ergiebt, die einzelnen Verhältnisse nach dem B.G.B.
2. Die allgemeinen Vorbehalte überweisen der Landesgesetzgebung
eine Materie entweder unbeschränkt — so Art. 59 (Familienfidei-
kommnisse, Lehen, Stammgüter), Art. 62 (Rentengüter), Art. 63 (Erb-
pachtrecht), Art. 65 (Wasserrecht), Art. 66 (Deich- und Sielrecht), Art. 73
(Regalien), Art. 74 (Zwangsrechte, Bannrechte, Realgewerbeberechti-
gungen), Art. 76 (Verlagsrecht), Art. 80 Abs. 2 (Pfründenrecht) -— oder
mit gewissen Beschränkungen — so Art. 64 (das Anerbenrecht unter
Wahrung der Testamentsfreiheit des Erblassers), Art. 75 (das Ver-
sicherungsrecht, „soweit nicht in dem B.G.B. besondere Bestimmungen
getroffen sind"), Art. 69 (das Jagd- und Fischereirecht „unbeschadet
der Vorschrift des § 958 Abs. 2 B.G.B."), Art. 95 (das Gesinderecht
unter Ausschließung des Züchtigungsrechts des Dienstberechtigten und
unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung zahlreicher Vorschriften des B.G.B.).
Durch diese allgemeinen Vorbehalte werden „alle Normen
getroffen, welche die Regelung der Materie zum Gegenstände haben";
(vgl. Mot. z. Entw. I E.G. a. a. O.). Insbesondere kann die Landes-
gesetzgebung auch die allgemeinen Vorschriften des B.G.B., z. B.
über die Geschäftsfähigkeit, durchbrechen, was schon daraus erhellt, daß
der Art. 95 Abs. 2 die Vorschriften der §§ 104—115, 131 B.G.B. be-
sonders reservirt. Ueberall hat die Landesgesetzgebung freien Spiel-
raum, dort auf dem ganzen, hier auf einem bestimntt abgegrenzten
Gebiete. Widersprüche zwischen dem B.G.B. und den Landesgesetzen
erscheinen hier durchweg ausgeschlossen, da das B.G.B. eben die
Materie, abgesehen von einigen ihm selbst durch das Einführungsgesetz
vorbehaltenen Sondervörschriften, gar nicht geregelt hat.

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