Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

262 Paul Oertmann.
baren Vormänner" nicht überschreiten, andernfalls werden sie ver-
hältnißmäßig herabgesetzt.
Es ist klar, daß durch diese Erweiterung das Schutzgesetz kom-
plizirt und in seiner Anwendung erschwert ist; trotzdem glaubte eilt
Theil der Kommission, dem Freese und Schneider folgen, davon nicht
Abstand nehmen zu können, weil sonst wegen der leichten Zwischenschiebung
von Strohmännern der ganze Baugläubigerschutz nur „einen Schlag in*
Wasser" bedeuten würde. Ohne diese Momente gering zu schätzen,
scheinen sie mir doch übertrieben; durch eine energische, verständige Aus
legung des § 6 könnte solchen Schiebungen in krassen Fällen auch ohne
Zuhilfenahme des Entwurfs B begegnet werden. Andererseits schasst
dieser aber so schwierige Verhältnisse, daß ich mit der Kommissions
mehrheil seine etwaigen Vortheile für zu theuer erkauft halte (siehe
' Begründung S. 23). Man schasse zunächst ein thunlichst einfaches
Gesetz; die Erfahrungen der Praxis werden hernach seiner etwaigen
Vervollkommnung von selbst zu Gute kotnmen!
V.
Nur kurz brauche ich die übrigen grundsätzlich wichtigen Punkte
der Entwürfe zu berühren:
1. Beibehalten ist die örtliche Beschränkung für den An
wendungsbereich des Gesetzes: es kommt zur Anwendung nur kraft
landesherrlicher Verordnung für einzelne Gemeinden. Die tut Ent
würfe von 1897 vorgesehene Erstreckung auf bloße Gemeindetheile iß
verlassen — ein Fortschritt von höchst problematischem Werthe. Da-
gegen Schneider S. 29.
2. Auch die Beschränkung auf Neubauten hat man aus de»
früheren Entwürfen übernommen, aber mit einer wesentlichen, nt. E.
beisallswerthen Aenderung: es wird zur Anwendung des Schutzgesetzes
nicht ntehr ein fünfjähriges Unbebautsein des Grundstücks erfordert,
sondern nur, daß die Baustelle „zur Zeit der Ertheilung der Bau
erlaubniß unbebaut oder nur mit Gebäuden untergeordrteter Art besetzt
war", § 2.
3. Den Baugläubigern im Sinne des § 6 steht — nach beiden
Entwürfen — eine Bauforderung nur insoweit zu, als ihre Leistungen
wirklich in den Bau verwendet tvorden sind, § 8. Eine weitere sinn
reiche Beschränkung enthält § 9:

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