Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Paul Oertmann.

Ist aber ein Treuhänder bestellt, so ist von ihm eher, als vom
Baugeldgeber, eine gleichmäßige Vertheilung der Baugelder an die
verschiedenen Baugläubiger zu erwarten; ja es läßt sich vielleicht sogar
behaupten, daß er angesichts des im § 19 ausgesprochenen gleichen
Ranges derselben dazu geradezu verpflichtet sei, wenigstens soweit
die Bauforderungen fällig und liquide sind.
Der Entwurf ist mit dieser Regelung den Interessen der Bau-
geldgeber nach meinem Dafürhalten soweit entgegengekommen, als es
nur eben möglich war, ohne das Gesetz seiner Wirkung zu Gunsten der
zu schützenden Baugläubiger zu berauben. Dabei ist auch nicht zu ver-
gessen, daß sie sich sogar durch Zahlung an einen nicht Berechtigten
den Vorrang in Höhe des gezahlten Betrags erkaufen, soweit ihnen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die ihnen
obliegende Prüfung kann mithin nur Unbequemlichkeiten, nicht wirkliche
Gefahren bringen. Trotzdem den Entwurf verwerfen, bedeutet also,
auf die Bequemlichkeit des Kapitals mehr Rücksicht nehmen, als
auf die Sicherheit der arbeitenden Baugläubiger — ein Stand-
punkt, mit dem meines Erachtens eine ernsthafte Diskussion kaum noch
möglich ist.
Es darf noch darauf hingewiesen werden, daß dem Geldgeber
eine an den Eigenthümer geleistete Zahlung dann den Vorrang
verschafft, wenn dieser selbst eine Bauforderung in der entsprechenden
Höhe befriedigt hatte. Auch darin wird man ein weiteres zweckmäßiges
Entgegenkommen gegenüber den Geldgebern erblicken dürfen.
IV.
In Bezug auf den Kreis der zu sichernden Baugläubiger scheiden
sich die Bestimmungen der bis hierher zusammengehenden Entwürfe.
In A heißt es, § 6:
„Als Baugläubiger gelten die an der Herstellung des
Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles des Bauwerkes auf
Grund eines Werk- oder Dienstvertrags Betheiligten wegen
ihrer Ansprüche auf die in Geld vereinbarte Vergütung, so-
fern die Werk- oder Dienstverträge von dem Eigenthümer der
Baustelle oder für dessen Rechnung geschlossen worden sind
(Bauforderungen). Dem Eigenthümer der Baustelle steht
gleich, wer den Bau mit Zustimmung des Eigenthümers als

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