Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Paul Oertmann.

jenigen nicht schrecken — und sie bilden unter den bisherigen Kritikern,
soweit ich übersehen kann, immerhin die Mehrzahl — welche die darin
liegende Schwierigkeit nicht für unüberwindlich erachten. Es kommt
hinzu, daß die Bedeutung der Abschätzung diesnral eine geringere ge-
worden ist: nicht der Rang der Hypothek, sondern nur die Höhe der
zu stellenden Sicherheit soll von ihr abhängen. Das wird vielleicht
Manchen von früheren Bedenken heilen!
Das Verfahren bei der Abschätzung bleibt der Landesgesetzgebung
überlassen. Für Preußen dürfte kein Grund vorliegen, von den Grund-
sätzen des im Jahre 1897 mitveröffentlichten, diesmal fehlenden Ent-
wurfs eines Ausführungsgesetzes abzugehen, der sich seinerseits im
Wesentlichen auf die in dem bekannten Anträge des Landtagsabgeordneten
Wallbrecht enthaltenen Anregungen stützte.
III.
Wenn auch nicht in dem Maße, wie nach den Entwürfen von
1897, bedarf es auch nach denen von 1901 offenbar besonderer Be-
stimmungen zur Sicherung der durch den Baugläubigerschutz in ihrer
Stellung beeinträchtigten Baugelderhypothek. Denn ohne solche
Maßnahmen würde das so überaus empfindliche Kapital sich leicht
vom Baugeschäfte zurückziehen, und würde dadurch das Gesetz mit biefem
auch dem Interesse des Bauhandwerks mit der anderen Hand schlimmere
Wunden schlagen, als die es mit der einen zu heilen unternommen hat.
Die einschlägigen Sätze des Entwurfs finden sich in den §§ 20 ff.
Danach wird von der allgemeinen Regel, daß sich der Rang der für
die Baugläubiger einzutragenden Hypothek (s. unten IV) nach dem
Datum des Bauvermerks bestimme, die Bauhypothek also allen später
eingetragenen Rechten vorgehe, eine Ausnahme gemacht zu Gunsten
der für einen Gläubiger, „welcher die Gewährung von Baugeldern
übernommen hat", eingetragenen Hypothek. Denn § 21 bestimmt:
„Die Baugelderhypothek geht der Bauhypothek im Range
um den Betrag derjenigen Zahlungen vor, welche in An-
rechnung auf die Baugelder von dem Baugeldgeber zum Zwecke
der Tilgung einer Bauforderung an den Baugläubiger oder
in Höhe einer von dein Eigenthümer getilgten Bauforderung
an diesen geleistet worden sind. Der Vorrang ist ausgeschlossen,

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