Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Mittelbarer Besitzer.

247

der Verkäufer einem Anderen gegenüber auf Zeit zum Besitze ver-
pflichtet sei." Nun meinen wir, daß auf den Gefahrübergang und die
daraus resultirende ormtoäiu-Pflicht ein solches Gewicht nicht zu legen
ist, sonst müßte Wendt folgerichtig da, wo auch nach B.G.B. die Gefahr
schon vor der Uebergabe auf den Käufer übergeht, wie bei Grundstücken
mit der Eintragung des Käufers als Eigenthümer, für Letzteren mittel-
baren Besitz in Anspruch nehmen. Gilt doch in diesem Falle gemäß
Z 450 der Verkäufer hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche für Ver-
wendungen als mit der Verwaltung der Sache beauftragt, woraus sich
immerhin auf eine ermtoäiu-Pflicht schließen läßt. Sicherlich aber
würde Wendt's Begründung für den bösgläubigen Besitzer in seinem
Verhältnisse zum Eigenthümer zutreffen. Daß dem Eigenthümer jedoch
der mittelbare Besitz der ihm etwa gestohlenen Sache nicht verbleibt,
bedarf selbstverständlich keiner Erörterung. Auch hinsichtlich des Finders
liegt u. E. die Sache nicht anders. Die ihm gesetzlich auferlegte Ver-
wahrungspflicht macht den Verlierer oder Eigenthümer (wen? etwa
sämmtliche Empfangsberechtigte?) noch nicht zum mittelbaren Besitzer.
Der Finder ist weder „Verwahrer" im Sinne des § 868,6) noch fällt
er unter die Generalklausel, weil er seinen Besitz nicht von dem
Empfangsberechtigten ableitet. Vollends klar ist dies beim Schatz-
finder, der in Ansehung der dem Eigenthümer des Fundorts zugefallenen
Hälfte nicht anders dasteht, wie jeder Besitzer, gegen den der Heraus-
gabeanspruch nach § 985 gegeben ist, gegenüber dem Eigenthümer.
Es wird eben von Wendt das Erforderniß der Aehnlichkeit völlig bei
Seite gesetzt.
Wenn hiernach für das Vorhandensein eines den mittelbaren Besitz f
begründenden Verhältnisses unter allen Umständen verlangt werden
muß, daß der unmittelbare Besitzer sein Recht zum Besitze vom mittel-
baren Besitzer herleitet, so ist dieses Moment allein doch noch nicht ge-)
nirgend, um einem so beschaffenen Verhältnisse den Charakter ber|
Aehnlichkeit mit den Beispielen des § 868 aufzuprägen. Faßt man
diese in's Auge, so sind es sämmtlich solche, die ihrem juristischen
Wesen nach darauf angelegt sind, daß der unmittelbare Besitzer über
kurz oder lang die Sache dem anderen Theile zurückzugewähren hat.
6) Deshalb giebt § 966: „Der Finder ist zur Verwahrung der Sache
verpflichtet" keineswegs die Antwort, daß er unmittelbarer Besitzer neben einem
Anderen als mittelbarem Besitzer ist (vgl. Wendt a. a. O. S. 62).
17*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer