Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Mittelbarer Besitzer.

MB

1. Das Verhältniß muß den unmittelbaren Besitzer gegenüber dem
Anderen zum Besitz entweder berechtigen oder (auch nur) verpflichten.
3. Die Berechtigung oder Verpflichtung muß ihrem Wesen nach
zeitlich begrenzt sein.
3. Das Verhältniß muß den Beispielsfällen des § 868 ähnlich sein.
Weiteres ist nicht erforderlich, insbesondere ist es gleichgültig, ob das
Verhältniß auf Rechtsgeschäft oder gesetzlicher Vorschrift beruht, sodaß
beispielsweise auch der Ehemann das eingebrachte Gut, der Vater oder
Vormund das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes
oder Mündels in einem Verhältnisse der im § 868 verlangten Art be-
sitzen. Es läßt sich überhaupt eine ganze Anzahl von Verhältnissen
finden, die zweifellos den Erfordernissen der Generalklausel genügen
(vgl. die Aufzählung bei Planck a. a. O. Anm. 3b 's zu § 868).
Streit herrscht in der Literatur bisher nur darüber, ob auch das Ver-
hältniß des Finders zum Verlierer und das des Erbbauberechtigten
zum Eigenthümer hierher zu rechnen ist (vgl. Wendt a. a. O. S. 63;
Bartels a. a. O. S. 669; Strohal a. a. O. S. 23; Planck a. a. O.;
Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 126).
Ein weiterer Fall, der zu Zweifeln Anlaß bietet, ergiebt sich bei
der Veräußerung unter Eigenthumsvorbehalt. Nehmen wir ein ein-
faches Beispiel: A. hat eine ihm gehörige bewegliche Sache dem B.
verkauft und übergeben, sich jedoch bis zur Zahlung des Kaufpreises
das Eigenthum daran Vorbehalten. In Gemäßheit der Auslegungs-
regel des § 455 B.G.B. ist der Eigenthumsvorbehalt als aufschiebende
Bedingung aufzufassen, sodaß A. bis zur Zahlung des Kaufpreises
als dem zur Bedingung gesetzten Ereigniß Eigenthümer bleibt. Er-
folgt die Zahlung, so hört A. sofort auf und B. fängt sofort an,
Eigenthümer zu sein. Denn da nach § 158 Abs. 1 die von der auf-
schiebenden Bedingung abhängig genrachte Wirkung des Rechtsgeschäfts
mit dein Eintritte der Bedingung eintritt, so vollzieht sich der Eigen-
thninsübergnng in diesem Augenblick ipso jure, ohne daß es hierzu
noch irgendwelcher Handlungen der Betheiligten bedarf. Vielmehr
liegen die Erfordernisse des Uebereignungsaktes bereits vor, sie sind
schon in der Vergangenheit von den Parteien vorgenommen worden,
wenngleich ihre an sich den Eigenthumsubergang sofort herbeiführende
Wirkung bis zum Eintritte des zukünftigen Ereignisses der Zahlung
aufgeschoben ist. Bei der Uebergabe auf Grund des kausalen Kauf-

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