Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

15. Letztwillige Zuwendungen an Vereine ohne Rechtsfähigkeit

13.

Letztwillige Zuwendungen an Vereine ohne Rechts-
fähigkeit.
Von Rechtsanwalt vr. Eugen 2osef in Freiburg im Breisgau.

Letztwillige Zuwendungen an nichtrechtsfähige Vereine, insbesondere
an gemeinnützige und wohlthätige Vereine dieser Art, wurden nach der
im preußischen Rechte früher bestandenen unbestrittenen Ansicht für
schlechthin ungültig angesehen, weil die Erbfähigkeit nur physischen und
juristischen Personen zusteht, nicht aber den „erlaubten Gesellschaften".
In neuerer Zeit wurde von Rosin (Gruchot Bd. 27 S. 128 und
Bd. 31 S. 765), dem sich Gierte (Tie Genossenschaftstheorie S. 106)
und Vierhaus (Koch, A.L.R., 8. Ausl., Bd. 3 S. 545) anschließen,
die Erbfähigkeit dieser Vereine behauptet, weil die „erlaubten Gesell-
schaften" des A.L.R. ihre Mitglieder bis zu gewissem Grade zu einer
kollektiven, mit einem Sondervermögen ausgestatteten Einheit zusammen-
faßten und der Verein derartiges Sondervermögen auch von Todes
wegen erwerben könne. Das Reichsgericht (Urth. vom 31. Januar
1884, Gruchot Bd. 28 S. 928) hat — freilich ohne die gedachte
Ansicht Rosin's zu erwähnen — grundsätzlich an der Erbunfähig-
keit derartiger Vereine, also daran festgehalten, daß die Zuwendung
als Korporationsvermögen ungültig sei, aber mit dem Hinweise darauf:
es könne unter der kollektiven Bezeichnung des Vereins den dermaligen
Mitgliedern eine Zuwendung in der Art ausgesetzt werden, daß sie den
dermaligen Mitgliedern zu Aciteigenthume zufalle, sodaß diese zugleich
zu einer bestimmten Zweckverwendung verpsiichtet sein sollen, sofern nur
ein hierauf gerichteter Wille des Erblassers erhelle. — Das neue Recht
hat für diese nichtrechtsfähigen Vereine nur die Vorschrift des § 54
B.G.B.: „Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vor-
Archto für bürgerliche» Recht. XL. »and. 16

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