Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Privatversicherungsgesetz.

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§ 40 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Be-
stimmungen über die Aenderung der Satzung finden auf Aenderungen
der allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechende Anwendung.
Durch eine solche Aenderung wird ein bestehendes Versicherungsverhältniß
nur berührt, wenn der Versicherte der Aenderung ausdrücklich zustimmt,
ausgenommen bei Aenderungen solcher Bestimmungen, für welche die
Satzung ausdrücklich vorsieht, daß ihre Aenderung auch mit Wirkung
für bestehende Versicherungsverhältnisse erfolgen kann (§ 41).
Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ
beschlossen werden. Es bedarf dazu dreier Viertheile der abgegebenen
Stimmen, falls nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. Mitglieder
des obersten Organs, welche gegen die Auflösung gestimmt haben, sind
berechtigt, Widerspruch dagegen zu Protokoll zu erklären und sich da-
durch ein Beschwerderecht zu sichern (§§ 43 Abs. 2, 74). Der Aus-
lösungsbeschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die von
der Genehmigung dem Registergerichte Mittheilung zu machen hat. Mit
dem in dem Auflösungsbeschlusse bestimmten Zeitpunkt, jedoch höchstens
mit dem Ablaufe von vier Wochen, erlöschen die zwischen den Mit-
gliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverhältnisse mit der
Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungs-
ansprüche geltend gemacht, im Uebrigen aber nur die für künftige Ver-
sicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, abzüglich der hierfür auf-
gewendeten Kosten, zurückgefordert werden können. Ausgenommen von
dieser Regel sind jedoch die Versicherungsverhältnisse aus der Lebens-
versicherung; sie bleiben durch die Auflösung unberührt, soweit nicht
die Satzung ein Anderes bestimmt (§ 43). Die Auflösung des Vereins
ist, außer dem Falle des Konkurses, durch den Vorstand zum Handels-
register anzumelden (§ 45).
Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt, so-
fern nicht über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist. Bis zur Be-
endigung der Liquidation gilt der Verein in gewissen Grenzen als
sortbestehend, insbesondere können Nachschüsse und Umlagen ausgeschrieben
und eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen dagegen nicht mehr
geschlossen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden (§ 46).
Das Liquidationsversahren ist im Allgemeinen im Anschluß an das
Aktiengesellschaftsrecht des Handelsgesetzbuchs geregelt. Eine Tilgung
des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämmt-
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