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Locus regit actum.
Die Form der Legitimation und Annahme an Kindesstatt wird
nach dent Personalstatute des Vaters, bezw. des Adoptirenden zur Zeit
der Vornahme des Rechtsaktes bestimmt? H Dem Vater (bezw. dem
Adoptirenden) steht auch zur Wahl die Forut des Errichtungsorts,
selbstverständlich, bei der Legitimation per subsequeris matrimonium
muß die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 beobachtet werden. In diesem
Falle hat das deutsche (inländische) Recht exklusive Geltung.
Bestritten ist die Frage, ob die Bestätigung des Adoptionsaktes
durch das zuständige Gericht für die im Auslande weilenden Deutschen
eine ausschließliche Bedeutung hat. Es ist zweifelhaft, ob sie sich aus
die Regel „locus regit actum“ berufen können?")
Hervorznheben ist noch, daß die Form der Akte, welche aus
den Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern entstehen, nach
dem Personalstatute des Vaters beurtheilt wirb?0) Fakultativ ist der
Satz „locus regit actum“ zulässig. In dein Falle des § 1662 B.G.B.
findet aber dieser Grundsatz keine Anwendung?')
Der Abs. 2 des Art. 11 schließt die Geltung der Regel , „locus
regit actum“ dann ans, wenn das Rechtsgeschäft eine Sache be-
trifft („durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein
solches Recht verfügt wird"). Hier entscheidet also das für Sachen-
recht im Allgemeinen maßgebende Statut, unter Ausschluß der lex loci
actus.
Hierbei ist zu bemerken, daß das E.G. den Unterschied zwischen
beweglichen und unbeweglichen Sachen im internationalen Privatrechte
27) Art. 22 E.G. Wir denken, daß die analoge Auslegung dieser Vor-
schrift zulässig ist. Nach Niemeyer's Meinung ist die gerichtliche oder nota-
rielle Beurkundung des Antrags und der Einwilligungserklärung auch im
Auslande jedenfalls zu erfüllen; auf diese Form dürfen die deutschen Behörden
nicht verzichten. (Das internationale Privatrecht S. 159.) A. M. Planck S. 72.
2*9 Niedner, Kommentar S. 57.
29) v. Bar, Lehrbuch S. 88, spricht sich für die Regel locus regit actum
«ms. Abweichend Niemeyer, Vorschläge S. 267.
30) Vgl. Art. 19 und die Note 27. Anfechtung und Anerkennung der
Ehelichkeit eines Kindes unterliegen keineswegs den Vorschriften des Art. 1t
Abs. 1 S. 2. Planck bemerkt ganz richtig: „Es handelt sich hier nur um
niaterielle Vorschriften — der Art. 11 kann also nicht in Frage kommen" (S. 62).
A. M. Niedner S. 51 N. 4.
") Planck S. 65. A. M. Niedner S. 53.