Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Prioatversicherungsgesetz.

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kann große Gefahren in sich bergen. Das Gesetz läßt daher die Ver-
sicherung Dritter gegen Prämie nur zu, soweit die Satzung dies aus-
drücklich gestattet (§ 21 Abs. 2). Ergeben sich aus dem Betriebe der
Versicherung gegen Prämie hinterher Bedenken, so kann die Aufsichts-
behörde Aenderungen veranlassen oder den Betrieb ganz untersagen
(§§ 64, 67). — Bei kleineren Vereinen ist die Uebernahme gewerblicher
Versicherungen ausgeschlossen (§ 53). — Soweit die bestehenden Gegen-
seitigkeitsvereine bereits Prümienversicherung betreiben, bleibt ihnen die
Befugniß zum Weiterbetriebe gewahrt (§ 92).
In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds vorzusehen,
der zur Deckung der Kosteil der Errichtung des Vereins sowie als
Garantie- und Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung soll auch
die Bedingungen, unter denen der Fonds dein Vereine zur Verfügung
steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine
Tilgung des Gründungssonds erfolgen und ob und in welchem Um-
fange den Personen, welche den Gründungssonds zur Verfügung gestellt
haben, ein Recht zur Theilnahme an der Verwaltung des Vereins ein-
geräumt sein soll (§ 22 Abs. I). Von der Bildung eines Gründungs-
fonds kann die Aufsichtsbehörde Abstand zu nebmen gestatten, wenn
nach der Natur der zu betreibenden Geschäfte oder durch besondere
Einrichtungen eines Unternehmens (z. B. Anschluß an einen Rück-
versicherungsverband, Reduktion der Ansprüche aus der Versicherung
nach den verfügbaren Prämienbeständen u. s. w.) anderweitige Sicherheit
gegeben ist (§ 23). Ueber die Höhe des erforderlichen Gründungsfonds
entscheidet die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall nach freiem Ermessen.
Der Gründungsfonds ist baar einzubezahlen, soweit nicht die Satzung
an Stelle der Baarzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestattet (§ 22
Abs. 2). Ueber das Verhältniß, in dem Baarzahlung oder Wechsel-
deckung einzutreten hat, hat gleichfalls die Aufsichtsbehörde nach freiem
Ermessen zu besinden. Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur
Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt
werden (§ 22 Abs. 3); ihre Ansprüche stehen sowohl im Liquidations-
Verfahren wie im Konkurs an letzter Stelle, derart, daß Nachschüfse
oder Umlagen zur Tilgung des Gründungsfonds alsdann nicht
erhoben werden dürfen (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 51 Abs. 2). Für
dieses Risiko müssen den Garanten auch entsprechende Bortheile zu-
gesichert werden. In der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung

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