Paul D er t mann. Erbbaurecht und hypothekarische Belastung. 186
Rücksicht auf das Erbbaurecht, und die auf Antrag eines vorstehenden
Gläubigers vollzogene Zwangsversteigerung kann dasselbe zum Er-
löschen bringen. Dagegen sind mit späterem Datum eingetragene
Hypotheken nicht geeignet, auf das Erbbaurecht einzuwirken.
Das Erbbaurecht erhält seinerseits ein Blatt im Grundbuch und
ist Gegenstand eigener hypothekarischer wie sonstiger grundbuchmäßiger
Belastungen. Diese ergreifen natürlich nicht das Grundstück in der V
Totalität seiner Beziehungen, sondern nur in seiner Eigenschaft als
Gegenstand des Erbbaurechts, oder, wie das Gesetz es ausdrückt, das
Erbbaurecht selbst. Die von einem Hypothekar des Erbbaurechts ins ^
Werk gesetzte Zwangsversteigerung ist natürlich, wie auf das Eigenthum
am Grundstück, so auch auf die das letztere belastenden Hypotheken
ohne den geringsten Einfluß.
Während über alles dies keinerlei Zweifel möglich sind, ergeben
sich minder einfache Fragen rücksichtlich des aus dem erbbaubelasteten
Grundstücke errichteten Gebäudes. Man muß dabei scheiden: ^
a) Der Erbbauberechtigte fand bei Erwerb seines Rechtes das
Gebäude bereits fertig vor. Dann ist er nicht — zum mindesten
nicht in der Regel mtb ohne Weiteres — Eigenthümer des Gebäudes:
dieses wird vielmehr normaler Weise dem Grundeigenthümer zu-
stehen. Zwar sind gemäß § 95 auch andere Fälle denkbar — so,
wenn ein früherer Nießbraucher, auch wohl Pächter, das Gebäude er-
richtet hatte —, aber dieselben können wegen ihrer Seltenheit hier un-
berücksichtigt bleiben. Dann jedenfalls, wenn der Eigenthümer das
Gebäude errichtet hat, oder auch während Bestehens des Erbbau-
rechts neu errichtet, steht es ihm zu Eigenthum zu. Dies nach
§§ 93/4 sogar nothwendig, ohne Möglichkeit einer vertragsmäßigen
Abänderung. Denn soweit der alsdann unanwendbare § 95 nicht Platz
greift, ist das Gebäude als wesentlicher Bestandtheil des Grund-
stücks (§ 94) überhaupt kein geeigneter Gegenstand „besonderer" (§ 93),
d. h. vom Grundeigenthume verschiedener Rechte. Die von den Motiven
(Bd. 3 S. 469, 473) gleichfalls getheilte und der herrschenden Lehre
entsprechende Annahme, daß der Grundeigenthümer auch Eigenthümer
des auf dem erbbaubelasteten Grundstücke stehenden Gebäudes sei, ist
neuestens auffälliger Weise in dem Werke von E. Fuchs über das
Grundbuchrecht bestritten worden (zu § 1013 Nr. 8 S. 265). Gehöre
auch das Bauwerk dem Bodeneigenthümer, so handle es sich für den f"
Archiv für bürgerliches Recht. XX. Band. 13