Kreditauftrag.
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Weiteres verpflichtet.Dies ist auch der Standpunkt der Motive^)
und des Gesetzes; die Ausnnhmevorschristen der §§ 776 und 777 be-
stätigen die Regel.-")
4. Der besondere, eigenthümliche Inhalt des Kreditmandats, der
es gegenüber anderer: Auftragsverhältnissen qualifizirt (mandatum
gualitieaturn) besteht, wie wir sahen, darin, daß er die Begründung
einer eigenen selbständigen Obligation zwischerr Kreditgeber und Kredit-
nehmer bezweckt. Zwischen diesen Beiden sollen durch Ausführung
des Auftrags unmittelbare Rechtsbeziehungen entstehen, durch die
Kreditgewährung soll unabhängig von dern Mandat eine Ver-
bindlichkeit des Letzteren gegenüber dem Ersteren geschaffen werden.
Hieraus ergiebt sich, daß, wenn dieser Zweck erreicht wird, die Ver-
bindlichkeit des Dritten gegenüber den: Beauftragten zur Entstehung
gelangt, der Mandator dem Gläubiger nicht mehr ex mandato,
sondern für die fernere Verbindlichkeit als Bürge einzrlstehen hat. Ist
dagegen die durch den Kreditaustrng bezweckte Schuld des Dritten
z. B. wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nicht zu Stande gekommen,
so kann wiederum nur die aetio mandati contraria (§ 670) aus
Ersatz der unnütz anfgewandten Kosten und Auslagen, nicht ein
Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht werden.
Wurde eine Verbindlichkeit des Kreditsuchers aus einen: objektiven
Grunde z. B. wegen Verstoßes gegen die §§ 134, 138, 7 62 ff. B.G.B.,
§ 69 R.Ges. vom 22. Juni 1896 nicht erzeugt, so wird allerdings
auch die Mandatsklage wegen Ungültigkeit des hierauf gerichteten
Auftrags (R.G. Bd. 40 S. 259, Bd. 42 S. 134) regelmäßig ver-
sagen.'^)
Die Grundlage für die Anwendung bürgschassrechtlicher Grund-
sätze bildet hiernach die Existenz einer rechtsverbindlichen Hauptschuld;
mit dieser wandelt sich die Haftung des Mandator von selbst in die
der Bürgen uu:, d. h. sie wird zu einer accessorischen und sub-
sidiarischen. Sind mehrere Kreditmandanten vorhanden, so hasten sie
39) Abweichend R.G. Bd. 18 S. 239; vgl. noch Sokolowski a. a. O»
S. 129 Anm. 3.
30) Motive Bd. 2 S. t>78ff.; dagegen Unger in Jhering's Jahrbüchern
Bd. 33 S. 303.
SJ) Vgl. Oertmann Anm. 2 zu 8 776.
3'9 Oertmann Anm. e zn § 778.