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Zehnter.
hier nicht anwendbar, da der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
seine Rechtsfähigkeit nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erlangt und diese ihm demgemäß auch nicht nach dessen Vorschriften
entzogen werden kann. In Fällen der angegebenen Art ist vielmehr
das Verfahren nach § 67 des Versicherungsgesetzes anzuwenden, wonach
die Versicherungsaufsichtsbehörde berechtigt ist, einer Unternehmung den
Geschäftsbetrieb zu untersagen, falls diese fortgesetzt den ihr nach Maß-
gabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden
Pflichten zuwiderhandelt. Es ist den Gesetzen zuwider, wenn ein Verein,
der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit durch die bloße Zu-
lassung zum Geschäftsbetriebe die Rechtsfähigkeit erhalten hat und nur
als Versicherungsverein auf diese Art sie erlangen konnte, hinterher
einen Zweck verfolgt, bei dessen Voraussetzungen er die Rechtsfähigkeit
nicht nach Maßgabe des Versicherungsgesetzes, sondern nur nach Maß-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangen konnte.
Da der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als solcher keine
Gewinnerzielung bezweckt, die Uebernahme der Versicherung seiner Mit-
glieder also nicht gegen „Prämie" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3
H.G.B. erfolgt, und da er in Ermangelung der Erwerbsabsicht auch
nicht als „gewerbliches Unternehmen" im Sinne des § 2 H.G.B. an-
gesehen werden kann, so gilt sein Geschäftsbetrieb nicht als Handels-
gewerbe, er selbst nicht als Kaufmann tui Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Nur sogenannte gemischte Vereine, die zugleich die Versicherung von Nicht-
mitgliedern gegen feste Prämien betreiben, würden den für Kaufleute
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterstellt sein. Dieser
Rechtszustand wäre jedoch unbefriedigend und entbehrte der inneren Be-
gründung. Denn der Versicherungsbetrieb wickelt sich technisch in der
nämlichen Weise ab, mag es sich um Prämien- oder Gegenseitigkeits-
versicherung handeln. Das Gesetz hat deshalb, in Uebereinstimmung
mit dem in der Denkschrift zum Handelsgesetzbuche (S. 10) gemachten
Vorbehalt, im 8 16 vorgeschrieben, daß die in Betreff der Kaufleute
im ersten und dritten Buche des Handelsgesetzbuchs gegebenen Vor-
schriften, mit Ausnahme der §§ 1—7, auf die Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit „entsprechende" Anwendung finden, soweit das Ver-
sicherungsgesetz selbst nicht ein Anderes bestimmt. Die Versicherungs-
Vereine auf Gegenseitigkeit werden also in Bezug auf Regiftereintraguug,
Firmaführung, Buchführung, Ziehung und Veröffentlichung der Bilanzen,