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Paul Oertmann.
Nicht unbedenklich scheint es mir dagegen, wenn der Verfasser im Falle
der Resolutivbedingung nach deren Eintritte den bedingt Verfügenden, an den das
übertragene Recht nunmehr zurückgefallen ist, als Rechtsnachfolger des inzwischm
Berechtigten ansieht; nicht minder den Ansechtungsberechtigten nach vollzogener
Anfechtung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, S. 110 ff., 121.
Werthvolle Beiträge finden sich dann u. A. noch zur Auslegung des 8 409
B.G.B., S. 987 ff., und des 8 1007, S. 396.
Hoffentlich ist es mir einigermaßen gelungen, dem Leser von der großen
Reichhaltigkeit des vortrefflichen Werkes, der Selbständigkeit und Bedeutung der
darin vorgetragenen Ideen eine ausreichende Vorstellung zu verschaffen. Ob
man nicht freilich doch für die von Hellwig so zahlreich zusammengestellten Fälle
der Rechtskrafterstreckung auf Dritte schließlich ein allgemeineres Prinzip auf-
finden könne, ist eine schwierige Frage, die radikal zu verneinen mir, im Gegensatz
zu Hellwig, nicht angebracht erscheint, und über die noch Manches gesagt werden
kann und muß.
Das in der Praxis bereits wohleingeführte Werk von Peters"") über
die Geschäftsordnung der Gerichtsschreibereien liegt in einer neuen Auflage vor,
die durch die mit dem Inkrafttreten des B.G.B. und seiner Nebengesetze noth-
wendig gewordene Neubearbeitung der Geschäftsordnung veranlaßt ist. Da es
sich nur um eine Neuauflage handelt, genügt der kurze Hinweis; jedoch will ich
mcht verfehlen, meiner Bewunderung darüber Ausdruck zu verleihen, wie muster-
haft der Verfasser verstanden hat, einen wissenschaftlicher Behandlungswelse so
fernliegenden, eigentlich langweiligen Stoff zu durchgeistigen. Der Kommentar
ist nicht nur praktisch unentbehrlich, sondern auch, nicht zmn Wenigsten in seinen
vielfachen historischen Anknüpfungen, wisseilschaftlich werthvoll. Die Uebersicht-
lichkeit der Darstellung und Anordnung gewährleistet einen bequemen Gebrauch.
Eine kleine Spezialstudie legt Klein"') vor. Die Frage, ob das Vor-
handensein oder Nichtvorhandensein der „verbürgten Gegenseitigkeit" für den
einzelnen gleichartigen Fall oder für das ausländische Recht im Ganzen zu er-
mitteln sei, beantwortet der Verfasser im zweiten Sinne, S. 13; dies mit m. E.
zutreffenden Gründen. Os lege ferenda bekämpft er die Forderung der Gegen-
seitigkeit und will sie durch den Grundsatz der Vergeltung (Retorsion) ersetzt
wissen, S. 37.
Mit dem amtsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren beschäftigt sich eine knappe,
thunlichst gemeinverständlich gehaltene, aber auch wissenschaftlich anerkennens-
98) R.G.R. Or. W. Peters, Die Geschäftsordnung f. d. Gerichtsschreiber
reien der preußischen Amtsgerichte, erläutert. Dritte Auflage, enthaltend die
Geschäftsordnung vom 26. November 1899, bearbeitet von Or. W. Peters
u. A.R. W. Boschan. Berlin, Siemenroth & Troschel 1901. XXVIII u.
708 S. Pr. M. 13,50.
97) OLG.R. M. Klein, Das Erforderniß der verbürgten Gegenseitigkeit
bei Vollstreckung ausländischer Urtheile in Deutschland. Sep.-Abdr. aus der
Zeitschr. f. internst. Privat- und Strafrecht. Leipzig, Duncker & Humblot 1899.
39 S.