Kurze Anzeigen.
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L. 9. §. 3. D. qui pot., wonach man mit Windscheid anerkennen
müßte, daß hier das römische Recht in seiner Entwickelung stehen
geblieben sey (Arndts Pand. §. 371 Anm. 1).
Bedeutender ist die zweite Abhandlung. In fünf Abschnitten
handelt sie 1) von dem beneficium divisionis der Mitbürgen,
S. 1 — 38, 2) von dem beneficium excussionis, S. 39 — 64,
3) von dem Regreß gegen den Hauptschuldner und Mitbürgen,
S. 65 — 80, 4) von Umfang und Dauer der obligatio fide-
iussoria, S. 81 — 95, 5) von der Verjährung der Bürgschafts-
klage, S. 96. Der letzte Absatz bespricht nur in wenigen Worten
die singuläre Bestimmung der kurländischen Statuten §. 146: „Ver-
balis fideiiussio, quae in scriptis redacta non est, anno ex-
pirat", wobei aber zu bemerken ist daß die allgemeine Verjährungs-
frist im kurländischen Recht auch schon auf fünf Jahre herabgesetzt
ist. In den vier ersten Abschnitten wird allemal zuerst unter A.
das römische, dann unter B. das kurländische Recht dargelegt, bei-
des in lobenswerther Weise, einfach und klar, ohne Prätention,
wobei nur zu bedauern ist, daß dem Verfasser Girtanners gründ-
liche Bearbeitung der Lehre von der Bürgschaft nicht bekannt zu
seyn scheint. Zu 1) führt der Verfasser aus, daß das kurlän-
dische Recht mit dem gemeinen Recht im Ganzen übereinstimme;
eine Abweichung liegt nur darin, daß der Gläubiger, welcher von
einem der Bürgen ohne Vorbehalt die ihn treffende Rate sich zah-
len läßt, dadurch alles- weiteren Anspruchs gegen diesen verlustig
wird; sodann nach einigen Statuten daß durch die Correalclausel
(„eine vor alle") das beneficium divisionis ausgeschlossen ist.
Zu 2) führt der Verfasser als einen im .kurländischen Recht aus-
drücklich anerkannten Grund der Ausschließung des beneficium ex-
cussionis, neben dem Verzicht, der insbesondere in der Verpflich-
tung als Selbstschuldner oder erpromifforischer Bürge gesunden
wird, noch den an: „vi debitor adeo fit potens, ut a credi-
tore excuti non possit.“ Er sucht aber nachzuweisen daß diese
Bestimmung nicht so zu verstehen sey, als ob die potentia des
Hauptschuldners, im Sinne einer persönlichen Ueberlegenheit, einen
selbständigen Ausschließungsgrund der exceptio ordinis abcebe,
was im Widerspruch stünde mit dem anerkannten Grundsatz daß
jedermann ohne Ansehen der Person in privatrechtlicher Beziehung
unter seinem Richter stehe, gegen niemanden die Rechtsverfolgung
Kritische Ueb erschau. 7