Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

7.2. Die Verpfändung von Nichteigenthum nach gemeinen Rechten von E. Lehenkuhl. Dorpat 1856

7.3. Vergleichung der kurländischen Rechtsbestimmungen über die Bürgschaft mit den einschlägigen gemeinrechtlichen, von Gustav Vorkampf-Laue. Mitau, 1856

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Kurze Anzeigen. 95
der Hauptlücken läßt sich ohne Störung der alphabetischen Ord-
nung ausfüllen durch größere Artikel über Verfassung, Verwaltung
und Volksrechte. Ein Artikel „Völkerrecht" ist ohnehin noch in
Aussicht. Möglich, daß auch von den zuvorgenannten der eine
oder andere schon in den Redactionsplan ausgenommen ist; jedenfalls
dursten wir im Hinblick auf die erschienenen 11 Bände auch von
dem ausstehenden Rest nur die mäßigsten Erwartungen hegen*).

3) Die Verpfändung von Nichteigenthum nach gemeinen Rech-
ten von E. Lehenkuhl. Dorpat 1856.
3) Vergleichung der kurländifchen Rechtsbestimmungen über
die Bürgschaft mit den einschlägigen gemeinrechtlichen, von Gustav Vorkampf-
Laue. Mitau, 1856.
Nicht wegen der Verwandtschaft des Inhalts, sondern wegen
der Gemeinschaft des Ursprungsortes nennen wir diese beiden Ab-
handlungen zusammen. Sie sind uns zugekommen von einem äußersten
Vorposten deutscher Gesittung und Wissenschaft, zum Zeichen, daß
man sich dort der durch diese Elemente begründeten Verbindung
mit Deutschland noch wohl bewußt ist, wenn gleich das deutsche
Schwert, das jenen Vorposten gewonnen, längst ins Grab gesenkt
und dessen Gewinn der Herrschaft des slavischen Stammes verfallen
ist. Beide sind Dorpater Jnauguralabhandlungen. Die erste be-
spricht nach einer Einleitung S. 1 — 7: A. die Verpfändung
von Rechten (iura in re und Forderungsrechten) S. 8—31;
*B. die Verpfändung, welche jemanden vermöge seiner Administrations-
befugnisse über fremde Sachen gestattet ist S. 32 — 35; C. die
Verpfändung fremder Sachen S. 36 — 51; D. die VerpfänduW
zukünftiger Sachen S. 52 — 64. Diese Punkte sind bekanntlich
noch in neuerer Zeit Gegenstand mehrfacher Untersuchungen mit
sehr abweichenden Resultaten gewesen (vgl. Arndts Pandecten
§. 367, 382, 384). Der Verfasser hat mit Benutzung derselben
bestimmte Resultate zu gewinnen versucht. Dabei vermissen wir je-
doch eine Berücksichtigung der bezüglichen Abhandlungen von v. der
Pfordten, Lang und Schmidt. Auch können wir nicht sagen, daß
durch ihn die streitigen Fragen zum Abschluß gebracht oder wesent-
*) Die seither erschienenen 2 Lieferungen des XII. Bandes, die bis zum
Art. „Verjährung" reichen, enthalten nichts Staatsrechtliches.

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