Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

15.2. Der deutschen

Uebersicht der Zeitschriften.

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zwei Bestandtheile, einen zwingenden und die natürliche Freiheit
der Menschen beschrankenden Bestandtheil, und einen auslegenden,
ergänzenden und entwickelnden; während der erstere dauernd und
unveränderlich ist, unterliegt der zweite der Bewegung und dem
Fortschritte. Die Regeln der ersteren Art nennt er G e s e tz e im eigent-
lichen Sinne, die entweder zum Zwecke haben, Behörden einzusetzen
um die Interessen des Ganzen zu wahren, oder gewisse Dinge zu gebieten
oder zu verbieten. — Der zweite Bestandtheil wird der Doetrin
überwiesen; sie hat die Interpretation und Anwendung der Gesetze
in Gemäßheit der Willensacte und Verträge der Privaten zu ver-
mitteln; sie hat einerseits den Geist der Gesetze, anderseits die
Absicht der Parteien sich klar zu machen, um auf dieser Grund-
lage die Rechtsanwendung zu erleichtern. — Nur die eigentlichen
Gesetze könne und solle man codificiren. Es genügt, der indivi-
duellen Freiheit die im Interesse des Ganzen nöthigen Schranken zu
setzen; wo hiezu kein Bedürfniß sey, da lasse man dem Privat-
willen volle Unabhängigkeit.
Petit bringt (XI. S. 452 - 467) eine Erörterung über
„die Wege", und zwar beschränkt er sich aus jene Arten derselben,
welche mehr dem kleinen oder örtlichen Verkehr dienen, schließt
daher die Landstraßen*) sowie die Straßen innerhalb der Ge-
meinden aus. Als solche Wege für den kleinen Verkehr führt
die Abhandlung auf «168 okemins vicinaux ruraux, communaax,
les chemins d’exploitation, de servitu de, d’enclave, les pas-
sages de tolerance,“ und gibt ihre unterscheidenden Merkmale
und die daraus bezüglichen Rechtsvorschriften an.

2) Der Deutschen.
A. Die neuen handelsrechtlichen Zeitschriften.
1) Neues Archiv für Handelsrecht, herausgegeben von Dr. I F. Voigt,
Rath bei dem Oberappellationsgerichte zu Lübeck, und Dr. E. Heimchen, Präses
des Handelsgerichts zu Hamburg. 1. Bande- 1. Heft. Hamburg, Perthes
Bester und Mauke 1858.

*) Die Landstraßen theilt das französische Recht in drei Elasten: kaiserliche,
dann Departementsstraßen und Vicinalstraßen für den großen Verkehr fronte«
vicinales de grande communication).

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