Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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UeVersicht der Zeitschriften.

vor definirt hat, zur Bezeichnung der gleichen Gedanken auch die
gleichen Ausdrücke anwenden, dagegen es vermeiden ein und
dasselbe in verschiedenen Bedeutungen zu gebrauchen.
3) Da die Sätze, aus denen das einzelne Gesetz besteht, dem be-
sondern Charakter desselben zu entsprechen haben, so bilde man
das Gesetz aus grammatisch richtigen Sätzen nach Maßgabe der
aus der Natur der Disposition abgeleiteten Formeln, und widme
jeder besonderen Bestimmung des Gesetzes auch einen besonderen
Satz.
An diese Bemerkungen reiht sich (S. 334 ff.) eine Erörterung
über die Codification an. Jede Codifieation setzt ein Nebel
voraus, das sie zu heilen bestimmt ist; sie will der Mannichfaltig-
keit der Gesetze und der daraus entstehenden Rechtsunsicherheit
Schranken setzen, um Ordnung in die Unordnung zu bringen;
sie enthält daher immer auch einen Fortschritt. Freilich ist dieses
nicht allgemein anerkannt; die Codifieation hat nicht bloß Freunde
sondern auch Gegner, und zu diesen rechnet der Verfasser vorzugs-
weise die Juristen der historischen Schule in Deutschland*). Das
was sie gegen die Codification geltend gemacht haben, wird in
gedrängter Weise auseinander gesetzt. Während die historische
Schule im Interesse der Billigkeit und des freien Jnstincts des
Volkes gegen die Codification sich erkläre, habe ihr gegenüber die
philosophische Schule im Interesse der Gerechtigkeit und der fort-
schreitenden Stetigkeit der menschlichen Einrichtungen Gesetzbücher
verlangt, und das Bedürfniß derselben aus ihrer Auffassung des
Rechts zu entwickeln gesucht. Diesen beiden Anschauungen reiht
sich eine dritte eklektische an, die der Codifieation mit Unterschei-
dungen das Wort redet. Unter den Anhängern dieser Richtung
nennt unser Auctor den Criminalisten Rossi, der für die Ge-
richtsverfassung und den Proeeß Gesetzbücher, für das Strafrecht
jedenfalls positive Vorschriften, wenn auch nicht gerade in Einem
Gesetzbuche vereinigt fordert, dagegen im Civilrecht die Codification
zum mindesten nicht für nothwendig erachtet. Zu den Eklektikern
gehört auch der Verfasser der vorliegenden Abhandlung; nur ist
seine Distinction eine andere. Er unterscheidet nämlich im Rechte

*) Als die Vertreter derselben führt er an: Moser, Hugo, Savigny, Eich-
horn, Niebuhr, Haubold und Göschen.

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