Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Kurze Anzeigen.

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Thätigkeit dem in den Decretalen Alexanders III. und seiner Nach-
folger massenhaft sich häufenden Stoffe zu. Das ältere kanonische
Recht tritt gegen die neue kirchliche Gesetzgebung, welche durch den
wissenschaftlichen Geist der jungen Schule zu Bologna angeregt
eine bisher nicht dagewesene Fruchtbarkeit entfaltet, in den Hinter-
grund, nicht ohne das Bedauern der älteren Gloffatoren.
Natürlich lag es nahe, nunmehr auch auf die Rechtsquel-
len für den behandelten Kreis des Näheren einzugehen.
Das that der Verfasser in der zweiten Abtheilung, und zwar in
der Weise, daß zuerst die des kanonischen Rechts und dann
die des weltlichen behandelt sind. So sehr das in ersterer
Beziehung aus leicht begreiflichen Gründen gelingen mag, so sehr
möchte in der zweiten gerade im gegenwärtigen Augenblicke von
einem Versuch der Art abzurathen seyn, der selbst in dem be-
schränkten Rahmen, für den er gemacht wird, doch immer ein lücken-
hafter und deßhalb unsicherer ist, weil ja einerseits noch ziemlich
wichtige Mittelglieder nicht untersucht sind, und anderntheils, selbst
wenn diese an den Ergebnissen nichts ändern sollten, jedenfalls
die großen Fragen des Verhältnisses der kirchlichen Ge-
setzgebung zum weltlichen Recht oder auch des Rechts-
grundes und Umfanges der Geltung des römischen
Rechts nicht durch ein Paar Beispiele, sondern nur durch höchst
genaue und vorsichtige Zuziehung von ganz andern Kreisen von
Rechtsquellen ihrer Erledigung nahe zu bringen sind.
Immerhin aber verdient es vollste Anerkennung, daß der Ver-
fasser wenigstens das Wagniß unternommen hat, aus bloß hand-
schriftlichem Material mühsam hier Bahn brechen zu wollen. Viel-
leicht liegen ihm auch weitere Arbeiten für specielle mehr oder min-
der wichtige Rechtsfragen vor, welche zur allmählichen Lösung der
größeren Aufgabe nur erwünscht seyn können. Aber ganz abge-
sehen davon, verdienen seine Forschungen bezüglich der angeführten
Quellen selbst nach den obigen Andeutungen alle Berücksichtigung,
und erübrigt uns nur das Aussprechen des Wunsches, daß ihm
gegönnt seyn möge, baldmöglich bei weiteren Veröffentlichungen in
diesem Betreff dieselbe gründliche Ausdauer an den Tag legen zu
können, wie so eben schon in den insbesondere für die Kenntniß
germanischer Rechtsquellen bei den Decretiften interessanten „kleinen
Beiträgen zur Kenntniß der Glossatorenzeit" bei Bekker und Mu-
ther II S. 220—240 geschehen. R.

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