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über die Beendigung der Fehde durch Vergleich beibringt, und
zumal möchte sich die, nach Kemble's Vorgang, von ihm versuchte
Auffassung des Friedensgeldes als einer Zahlung an diejenigen,
welche eine Sühne vermittelt haben, nicht rechtfertigen lassen. —
Mit vollem Recht betont der Vers, wiederholt, wie das älteste
Verfahren noch überall auf die eigenmächtige Rechtsverfol-
gung als Ursprung und Vorbild zurückdeute; weit größere Schärfe
hätte aber seine Darstellung gewinnen können, wenn er dem Ver-
fahren zumal nach altnorwegischem Rechte seine Aufmerksamkeit
hätte zuwenden wollen. Auch über den Gegensatz des formellen
und formlosen Versprechens, welchen der Vers, sehr rich-
tig hervorhebt, wenn er auch darin irrt, daß er den Gebrauch bestimm-
ter Wortformeln dem ältesten Rechte abspricht (S-39—40), dann
über das hiemit in Verbindung stehende Verfahren mit testn-
tio (S. 69—73), wäre ohne Vergleich größere Klarheit zu
erreichen gewesen, wenn die gerade in dieser Beziehung ungemein
belehrenden Bestimmungen des norwegischen Rechts nicht unbenützt
geblieben wären. Die Behauptung, daß das älteste Recht den G e-
gensatz des Civil- u. Strafprocesses nicht gekannt habe
(S. 58), wäre solchenfalls wohl unausgesprochen geblieben, und
vielleicht umgekehrt durch die Annahme ersetzt worden, daß der-
selbe dem germanischen Rechte höchst fundamental, ja daß im ge-
wissen Sinn nur der Strafproceß vor dem Gerichte des Staats,
der Civilproceß aber, und zwar mit für die verschiedenen Fälle
verschiedenem Verfahren, jederzeit außerhalb desselben und höchstens
vor eiuem von den Streittheilen selbst zu bestellenden Schiedsge-
richte geführt worden sey. Doch wir wollen hier unsere Bemer-
kungen beschließen, soviel wir auch noch, zumal auch über das
Beweisrecht und Beweisverfahren auf dem Herzen hätten, ver-
wahren uns aber feierlichst gegen die Mißdeutung, als wolle durch
das Hervorheben gerade solcher Punkte, hinsichtlich deren wir von
dem Vers, abweichen, oder doch nicht bei demselben stehen bleiben
zu sollen glauben, der freudigen Anerkennung Abbruch geschehen,
welche wir demselben für seine schätzbare Schrift schulden.
Mr.