Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

14. Kurze Anzeigen

14.1. Abhandlungen aus dem Pandektenrecht. Von Dr. F. W. Schaaf. Erster Band. Zur Lehre von der Culpa. Heidelberg, bei Bangel und Schmitt. 1858

XIII.

Kurze Anzeigen.
1) Abhandlungen aus dem Pandektenrecht. Von Dr. F. W
Schaaf. Erster Band. Zur Lehre von der Culpa. Heidelberg, bei
Bangel und Schmitt. 1858. 211 S.
Diese Schrift bezweckt nichts weniger als einen Umsturz der
gesammten herrschenden Theorie über dolus und culpa. Dolus
und culpa, sagt sie, bezeichnen nicht verschiedene Grade der Zu-
rechnung (S. 30. 40 rc.). Pas römische Civilrecht kennt nur Eine
Zurechnung; eö nimmt Zurechnung an, wo das Individuum mit
Bewußtseyn und Willensfreiheit gehandelt hat, und auf die Frage
wie das Individuum sein Denken und Wollen zu bethätigen habe,
gibt eS nur die negative Antwort, daß übertriebene Anforderungen
abzuweisen seyen, wobei eö jedoch auf individuelle Zustände Rück-
sicht nimmt (S. 51). Die denkbaren Verschiedenheiten des Ver-
hältnisses eines Erfolgs zum Willen bilden eine unendlich fein ab-
getönte Scala; es ist gar nicht möglich auf derselben feste Punkte
zu unterscheiden, wie es die herrschende Theorie mit demjenigen
thut, was sie unter dolus und culpa versteht (S. 40. 41).
Wenn in den Quellen gesagt wird, Jemand hafte für dolus, cul-
pa lata, culpa levis, diligentia, diligentia quam suis etc.,
so soll damit nicht gesagt seyn, Jemand habe mehr oder weniger
Fleiß oder Aufmerksamkeit anzuwenden, sondern es soll damit ein
verschiedener Inhalt seiner Verpflichtung bezeichnet werden. (S. 30.
94. 158. 159. 473). Es soll damit nicht gesagt seyn: wenn er
nicht thue, was er zu thun habe, werde er nur zur Rechenschaft

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