Zur Lehre von der CorrealobligatiSn. 211
dern Seite liegt in den Quellen auch manches vor, was gegen
die Einheit der Obligation bei dem Correalverhältniß zu sprechen
scheint. Denn wie bekannt, ist in anderen Stellen ebenso bestimmt
von mehreren Obligationen der mehreren rei die Rede, und ande-
ren Aufhebungsthatsachen, wie Confusion, capitis diminutio,
wird Wirkung nur für den reus beigelegt, in dessen Person sie
eingetreten sind. Es wird ferner in den Quellen anerkannt, daß
der eine reu8 unter anderen Modalitäten berechtigt und verpflich-
tet seyn könne, als der andere, und mehrfach berechtigt und ver-
pflichtet, wenn er einen andern reus beerbt habe. Jedoch ist alles
dieses nicht der eigentlich treibende Gedanke der bezeichneten Opposition
gegen die Einheit der Obligation. Als der eigentliche treibende Gedanke
derselben stellen sich, wenigstens wo er, wie bei R ü ck e r t und K u n tz e,
klar hervortritt, theoretische Zweifel an der Denkbarkeit der Ein-
heit des Rechts bei einer Mehrheit der Subjeete dar. Das Recht
ist, wird gesagt, dasjenige was es ist, nicht bloß durch seinen In-
halt, sondern auch durch fein Subjeet; es kann nicht losgelöst
von seinem Subject gedacht werden, und wird daher, wie ein an-
deres durch ein anderes Subject, so ein mehrfaches durch ein
mehrfaches Subject; vergl. Rückert S. 3, Kuntze S. 119
§. 9. Der gleiche Gedanke klingt auch bei v. Helmolt an
(S. VI. 18. 159. 160. 163), wird jedoch hier nicht eigentlich
an die Spitze gestellt.
Dieser Gedanke ist nicht neu. Schon der ältere Hasse (Bei-
trag zur Revision der bisherigen Theorie von der Gütergemeinschaft
(1808) S. 47. 48 Rote 1) hat ihn gegen die herrschende Auf-
fassung der Correalobligation geltend gemacht. Unter den neuern
Bearbeitern unserer Lehre hat ihn Bekker (S. 226) ausgenom-
men, und auch bei Brinz (S. 3, vgl. S. 28) findet er sich.
Freilich zieht der letztere Schriftsteller aus demselben nicht die Fol-
gerung, daß bei dem Correalverhältniß eine Einheit der Obliga-
tion nicht stattfinde, sondern nur die, daß die Loslösung eines
Subjectes aus der Correalobligation an und für sich dieselbe für
alle rei verrichten müsse, worüber unten das Nähere. Weiter in
der Folgerung sind Bekker und Hasse gegangen, jedoch auch sie
nicht bis zu einer vollständigen Läugnung der Einheit der Obliga-
tion. Vielmehr behauptet Bekker dieselbe ausdrücklich, und nimmt
nur Mehrheit der Klagen an, während Hasse der Einheit der