Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Uebersicht der Zeitschriften.

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ziehen, indem sie sich auf ihre Eigenschaft als Fremde beriefen.
Unser Artikel sucht zu zeigen einerseits daß diese Uebelstände, an
sich nicht bedeutend, keinen genügenden Grund liefern könnten, um
von dem abzuweichen, was in allen modernen Staaten als Regel
anerkannt ist, anderseits daß es möglich gewesen wäre denselben
auch in anderer Weise abzuhelfen.
q) Huc, Theoph. bespricht in zwei Artikeln den Einfluß
deß canonischen Rechtes aufdie Gesetzgebung über den
Civilproceß (S. 19 — 55) und auf das Familienrecht
(S. 224 — 243). Das Ergebnis des ersten Artikels, in dessen Einzeln-
heilen wir hier nicht eingehen können, faßt der Verfasser in den Worten
zusammen: „Alles was in dieser Materie bedeutend ist und was man ge-
wissermaßen den edlen Beftandtheil derselben nennen könnte, leitet sich von
den Decretalen her. Man kann daher mit Recht sagen: der gegen-
wärtige Proceß ist nur eine fortwährende Anwendung des canoni-
schen Rechts, modificirt durch die Bedürfnisse der Zeit und die
Umstände." — Der zweite Artikel beschäftigt sich vorzüglich damit
den Unterschied des neueren, durch die christliche Kirche begründeten
und ausgebildeten Eherechts von dem römischen darzulegen. Verwandt
mit dem letzteren sind die Abhandlungen von Dudens LLrndenvt:
„Neue Untersuchungen über den Zustand der Frauen, über die Ein-
richtung der Ehe und das eheliche Güterverhältniß in B. VIII.
S. 117 ff. und B. IX. S. 155 ff.*)"

*) Von dem Inhalte des I X. Bandes machen wir den Leser noch aufmerk-
sam auf I. E. Labbe: „Kann man wegen der von einer Ehefrau unter dem
Dotalsystem eingegangenen Verbindlichkeiten nach Auflösung der Ehe an den
Dotalgütern seine Befriedigung suchen(S. 1 ff.)? — und „von der Ausübung
der Rechte eines Schuldners durch seinen Gläubiger (S. 208 'ff.)." Poch on-
ne t: „Von dem Rechtsirrthum (S. 178 ff.).

Kritische lieber sch au. VI>

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