Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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tionen zu otganijtren sey, wird in der Theorie wohl von keiner
Seite mehr einem ernstlichen Widerspruch begegnen. Hat ja
die Rechtswissenschaft selbst, gleich wie alle anderen Disciplinen,
den Grundsatz der Arbeitstheilung in ziemlich weiter Ausdehnung
durchgeführt und verdankt dieser Theilung hauptsächlich ihr Ge-
deihen. Wenn dessen ungeachtet der Grundsatz der Trennung der Ge-
walten in unseren Staaten noch nicht überall durchgeführt ist, so beruht
dieses zum Theil auf Gründen, die durch theoretische Erörterungen
schwer zu widerlegen sind. Dahin gehört z. B. die vielfach ge-
hegte Meinung, der Grundsatz sey ein Product oder eine Erfindung
der französischen Revolution, oder die, erführe bei seiner Realisirung
zu einer Schwächung der Verwaltung u. a. Was den ersten Punkt
betrifft, so hat Tocqueville in seinem jüngsten Werke (Fanden
rdgime et la revolution) unwiderleglich dargethan daß die soge-
nannte Administrativjustiz schon lange vor der Revolution eingeführt
war. Man hatte den Gerichten schon damals nicht bloß alles das
zu entziehen getrachtet, was seinem Wesen nach Verwaltungssache
ist — und darin hatte man Recht —; sondern man beging, wie T.
bemerkt, schon damals den größeren Fehler die Verwaltungsbehör-
den an die Stelle der Gerichte zu setzen. Warum dieß der grö-
ßere Fehler sey, begründet T. in folgender Art: „L’intervention
de la justice dans Fadministration ne nuit qu’aux affaires,
tandisque l’intervention de Fadministrätion dans la justice
deprave les hommes et tend ä les rendre tout ä fois rd-
volutionnaires et serviles." (S. 105—107). — Die Gesetze
aus der Zeit der Revolution (insbesondere das Gesetz vom 16—24
Aug. 1790 Tit. II. Art. 10—13) führten das Princip der Tren-
nung in der ersteren Richtung vollständig durch, d. h. sie schlossen
die Justiz von allem unmittelbaren und mittelbaren Einfluß auf
Verwaltungsgeschäfte aus. Allein man ließ es beim alten, 'inso-
ferne die Administrativbehörden bisher richterliche Functionen ver-
sahen; ja man vermehrte diese Fälle einer anomalen Competens
der Verwaltungsbehörden noch. Man wollte die Macht der un-
abhängigen Gerichtshöfe brechen und darum entzog man
den Gerichten alle Streitsachen, bei welchen das sogenannte öffent-
liche Interesse ins Spiel kam*). Daß auch das zweite Bedenken
*) Vergl. noch Reverchon, „des conflit«," in der Revuec ritique TV
VI. p. 330 ss.

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