Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 1 (1857))

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„die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der
Geschäfte des bürgerlichen Lebens, oder vermöge gewiffer schon
getroffener Anstalten und Vorkehrungen, vernünftiger Weise er-
wartet werden konnten,"
8 6 Ti^6 Th. I A. L.-R.
darauf kann es nicht aNMnmen, wenn dem Gläubiger sein vol-
les Recht zu Theil werden soll. Auch die Vereitelung eines mit
Sicherheit zu erwartenden Gewinnes ist ein wahrer Vermögensverlust;
Paul. 1. 33 pr. i. f. D. de leg. Aqtiil. (9, 2):-et ami-
sisse dicemur, quod aut consequi potuimus, aut erogare cogimur.
Ulp. 1. 11 pr. D. ad exhib. (10,4): Sed et si hereditas amissa sit
ob hoc, quod servus non exhibeatur, aequissimum est aestimari offi-
cio Judicis damnum hereditatis.
Ulp. 1. 2 § 11 D. ne quid in loco pubi. (43, 8): Damnum autem
pati videtur, qui commodum amittit, —-qualequale sit.
ja eitt Schaden dieser Art wird in vielen Fällen gerade der empfind-
lichste sein. Warum soll also der Gläubiger, wenn der Schuldner
durch sein pflichtwidriges Verhalten ihn um einen Vortheil bringt,
auf dessen Erlangung vielleicht der ganze Vertrag berechnet war, sich
mit seinem Entschädigungsansprüche auf den Fall beschränkt sehen,
daß Jenes aus Vorsatz oder grobem Versehen geschah? — Daß dieses
von dem A. L.-R. angenommene Prinzip kein allgemein durchführ-
bares ist, davon gibt die sehr weit reichende Ausnahmebestimmung
des 8 289, welcher sich die des 8 290 anreiht, den schlagendsten Be-
weis. Hier ist der allein richtige Grundsatz, wenn auch in Form
einer Ausnahme, zur Geltung gekommen:
daß der seinen Vertragspflichten zuwider handelnde Schuldner
dem Gläubiger allen daraus entstandenen Nachtheil zu er-
setzen hat.
Vergl. Paul. 1. 24 D. de R. J.: Quatenus cujus intersit, in facto,
non in jure consistit.
Id. 1. 13 pr. D. ratam rem (46,8):-in quantum mea inter-
fuit, i. e. quantum mihi abest, quantumque lucrari potui.
1. un. C. de sent. quae pro eo (7, 47):--et ex eo (lucro)
Veteres id quod interest statuerunt.
African. 1. 33 i. f. D. locat. (19, 2):-Nam et si colonus
, tuus fundo frui a te-prohibetur-tantum ei praestabis, quanti
ejus interfuerit frui, in quo etiam lucrum ejus continebitur.-

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