fullscreen : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 23, H. 2 = Jg. 1839, Apr. - Jun. (1839))

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geleitet  worden,  die  Beschwerde  in  vorstehender  Weise  zu  motiviren -
  ist.
Berlin,  den  15.  Mai  1839
Der  Minister  des  Innern  und  Ministerium  des  Königl.  Hauses,
der  Polizei.
zweite  Abtheilung.
v.  Rochow.
v.  Ladenberg.
56.
Schreiben  an  das  Königl.  Justizministerium,  daß  der
Verkauf  von  Hasenschleifen  nicht  zu  gestatten  sei.
Auf  die  gefällige  Signatur  vom  25.  v.  M.  beehre  ich  mid
Ew.  Excellenz  ganz  ergebenst  zu  erwiedern,  daß  Hasenschleifen
nirgend  und  von  keinem  Jagdberechtigten  zum  Fangen  der  Hasen
auf  eigenem  Jagdrevier,  sondern  ausschließlich  nur  von  Wilddieben -
  zur  Verübung  des  Wilddiebstahls  gebraucht  werden  und  nur
dazu  bestimmt  sind.
Es  kann  daher  der  Verkauf  dieser  Wilddiebs-Instrumente  im
öffentlichen  Interesse  nicht  gestattet  werden.
Berlin,  den  15.  April  1839.
Der  Geheime  Staatsminister  und  Chef  der  zweiten  Abtheilung
des  Königl.  Hausministerii.
v.  Ladenberg.
An
den  Königl.  Geheimen  Staats=  und  Justizminister, -
  Herrn  Mühler,  Excellenz.
E.  Bergwerks-  und  Hüttenwesen.
57.
Verordnung  des  Königl.  Finanzministeriums,  die  Sicherheitspfeiler -
  beim  Abbau  von  Steinkohlenflötzen
betreffend.
Zur  Abwendung  der,  mit  dem  gänzlichen  Abbau  von  Kohlenflötzen -
  an  der  Markscheide  zweier  Grubenfelder  in  diagonaler
Richtung  gegen  die  Streichungslinie,  für  die  allgemeine  Sicherheit
des  Bergwerksbetriebes  und  des  Lebens  der  Arbeiter  verbundenen
Gefahren,  findet  das  Finanzministerium  sich  bewogen,  auf  Grund
der  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  8.  §§.  29.30.
33.,  Tit.  22.  §§.  1  —3.,  Thl.  II.  Tit.  16.  §§.  82.  206.  207.
349.  391.  und  resp.  nach  dem  Rheinischen  Bergwerks-Gesetz  vom
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Max-Planck-Institut  für
            
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