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geleitet worden, die Beschwerde in vorstehender Weise zu motiviren -
ist.
Berlin, den 15. Mai 1839
Der Minister des Innern und Ministerium des Königl. Hauses,
der Polizei.
zweite Abtheilung.
v. Rochow.
v. Ladenberg.
56.
Schreiben an das Königl. Justizministerium, daß der
Verkauf von Hasenschleifen nicht zu gestatten sei.
Auf die gefällige Signatur vom 25. v. M. beehre ich mid
Ew. Excellenz ganz ergebenst zu erwiedern, daß Hasenschleifen
nirgend und von keinem Jagdberechtigten zum Fangen der Hasen
auf eigenem Jagdrevier, sondern ausschließlich nur von Wilddieben -
zur Verübung des Wilddiebstahls gebraucht werden und nur
dazu bestimmt sind.
Es kann daher der Verkauf dieser Wilddiebs-Instrumente im
öffentlichen Interesse nicht gestattet werden.
Berlin, den 15. April 1839.
Der Geheime Staatsminister und Chef der zweiten Abtheilung
des Königl. Hausministerii.
v. Ladenberg.
An
den Königl. Geheimen Staats= und Justizminister, -
Herrn Mühler, Excellenz.
E. Bergwerks- und Hüttenwesen.
57.
Verordnung des Königl. Finanzministeriums, die Sicherheitspfeiler -
beim Abbau von Steinkohlenflötzen
betreffend.
Zur Abwendung der, mit dem gänzlichen Abbau von Kohlenflötzen -
an der Markscheide zweier Grubenfelder in diagonaler
Richtung gegen die Streichungslinie, für die allgemeine Sicherheit
des Bergwerksbetriebes und des Lebens der Arbeiter verbundenen
Gefahren, findet das Finanzministerium sich bewogen, auf Grund
der Vorschriften des Allg. Landrechts Thl. I. Tit. 8. §§. 29.30.
33., Tit. 22. §§. 1 —3., Thl. II. Tit. 16. §§. 82. 206. 207.
349. 391. und resp. nach dem Rheinischen Bergwerks-Gesetz vom
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