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Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Geldbeträge aus Vormundschaftsgeldern geliehen
hat, und hierin überhaupt keine rechtswidrige An-
eignung liege; vielmehr kann die leihweise Weggabe
fremder Gelder geeignet sein, den Akt der rechts-
widrigen Zueignung darzustellen, da hierin der Ver-
brauch der betreffenden Gelder enthalten ist und der
Contrectactionsakt liegen kann. S. II11736/80. Urth.
v. 29. Sept. 1880. (StGB. §§. 246, 266 Ziff. 1.)
Wer zufolge Auftrags Gelder eingenommen,
hiebei jedoch die rechtswidrige Absicht, die Gelder
für sich zu behalten und dem Auftraggeber zu ent-
ziehen gefaßt und ausgeführt hat, kann die Revi-
sion gegen seine Verurteilung wegen Untreue nicht
darauf stützen, daß das Recht des Auftraggebers
sich nur auf die Forderung gegen ihn auf eine den
vereinnahmten Geldern entsprechende Geldsumme be-
schränke; denn der Beauftragte mag wohl die ihm
zu vergütenden Auslagen und Gebühren den einge-
nommenen Geldern entnehmen; er darf aber diese
Gelder nicht zu dem sein Guthaben übersteigenden
Betrage in seinen Nutzen verwenden, sondern muß
die Gelder für den Auftraggeber bis zur Ablieferung
aufbewahren. S. III 2131/80. Urth. v. 2. Ok-
tober 1880. (StGB. §. 266 Ziff. 1.)
Die Revisionsausführung, daß die der Ange-
klagten zur Durchsicht gegebene, ihr schriftliches An-
erkenntniß einer Schuld enthaltende, von ihr aber
vernichtete Urkunde werthlos gewesen, weil das darin
verlautbarte Rechtsgeschäft eine unstatthafte Ver-
bürgung der Ehefrau für ihren Ehemann enthielt,
ist erfolglos; denn der Begriff „Nachtheil" ist nicht
'auf vermögensrechtliche Verluste beschränkt, sondern
umfaßt jede äußerlich erkennbare und definirbare Be-
einträchtigung fremder Rechte, weßhalb, abgesehen
von der Frage der Möglichkeit der Verwendung der