Full text: Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 22 (1896))

Oertmann, Inzidentfeststellungsklage.

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Ist somit für eine eventuelle Inzidentwiderklage des Klägers
Bedürfnis, so steht ihr weiterhin auch kein positivrechtliches
Bedenken entgegen. Ja, dem festgestellten Zwecke des § 258
entspricht es allein, dass auch in solchen Fällen eine rechts-
kräftige Feststellung des zweiten bedingenden Verhältnisses
ermöglicht werde. Von dieser ist jedenfalls indirekt auch
das Schicksal des Klagantrags abhängig — damit aber scheint
mir die Bedingung des § 253 erfüllt. Was präjudiziell ist
für das den Anspruch präjudizirende Verhältniss, ist indirekt
auch für jenen selbst präjudiziell.
Man könnte auch so argumentiren: der Beklagte wird
durch die Erhebung der Inzidentwiderklage, soweit deren Ent-
scheidung in Frage kommt, selbst Kläger; folglich ist der bis-
herige Kläger hinsichtlich ihrer Beklagter, kann also nach
dem direkten Wortlaute des § 253 seinerseits Widerklage er-
heben.
Zwar nicht nach meiner, wohl aber nach der herrschen-
den Lehre wäre hier wieder zu bemerken: indem die ge-
wöhnliche Inzidentwiderklage des Beklagten unter der Be-
dingung steht, dass die Klage von ihr abgesehen begründet
sein, die Entscheidung also von dem Resultat der Feststellung
abhängen muss, so steht diese zweite Widerklage gar unter
zwei Bedingungen: nur dann darf der Richter über sie be-
finden, wenn sowohl die Klage wie die Widerklage an sich
begründet sind. Denn nur alsdann hängt der Ausfall des Ge-
sammtprozesses letztlich von der zweiten Widerklage ab. Anders
nach dem oben § 5 Gesagten.
Die hier aufgestellte Meinung ist auch die durchaus herr-
schende; sie wird vertreten von Wach (S. 486 — allgemein
für alle Widerklagen), Loening (S. 80, 82, der aus der im
Fall des § 253 angeblich zweifellosen Zulässigkeit der recon-
ventio reconventionis Rückschlüsse auf deren allgemeine Anwend-
barkeit zieht), sowie die Kommentare von Förster und
Seuffert. In der Sache stimmt auch Gaupp bei; er will
jedoch die Widerklage gegen Widerklage hier in Form einer
Erweiterung des Klagantrags erscheinen lassen.
Die gegenteilige Ansicht findet sich vertreten bei Ende-
®ann Anm. 3 und den dort Zitirten, Kleiner Bd. 2 8. 88
Zeitschrift für deutschen Civilprozess. XXII. 5

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