Volltext : Magazin für das deutsche Recht der Gegenwart (Bd. 4 (1884))

Grundschule! durch eine communis opinio doctorum zu beweisen,
denn diese beiden Gelehrten sind unter sich keineswegs einig.
Allerdings kann man sich aber auf Bäh r für die Behauptung
berufen, dafs die Grundschuld des Gesetzes vom 5. Mai 1872,
welche aus der Hypothek des hier fraglichen Entwurfes entsanden
ist, eine F o r m a 1 o 1) 1 i g a t i o n sei. Das behauptet Bähr, wie
wir oben sahen, allerdings.
In dieser Beziehung bemerkt Bähr:
Der Zweck der Hypothek sei darauf gerichtet, die materielle
Sicherheit für einen Anspruch gewähren.
Daneben könne auch noch das Bedürfnis einer prozessuali-
schen Sicherung dieser Forderung anerkannt werden, und diese
Sicherheit erreicht man durch ein abstraktes Schuldversprechen,
einen Formalvertrag. Diesen Formalvertrag findet Bähr in dem
Hypotheken-, oder wie es jetzt heilst, in dem Grundschuldbriefe,
welcher nichts anderes sei, als ein die Obligationen repräsentieren-
der, dinglicher, indiskreter, für indossierbar erklärter Schuldschein,
ein dinglicher \V e c h s e 1. Um den Begriif des letzteren zu
konstruieren, mufs man allerdings mit Bähr davon ausgehen, dafs
cs möglich sei, sich nur hypothekarisch zu verpflichten.
Fs beruht also die Konstruktion dieser Formalobligation nach
Bährs eigenen Ausführungen auf einem Begriffe der .Realobli-
gation, welcher dem Fntwurfe des Gesetzes fremd ist.
Hierin dürfte der klarste Beweis dafür zu finden sein, dafs
dem Entwürfe diese Art der Formal Obligation ebenfalls ferne ge-
legen habe.
Nachdem Bähr selbst vorhin betont hat, dem Entwürfe fehle
ganz und gar die Anschauung: - Die Hypothek könne ohne per-
sönliche Forderung existieren, mufs man doch bei der Auslegung
auch davon ausgehen, dafs der Entwurf in dieser Beziehung an
den bisherigen Anschauungen fosthalten wolle, und dafs also das-
jenige, was er Hypothek nennt, nicht etwas ganz anderes sein
dürfe, als was die 1 lypothek bisher war.
Wie aber diese Hypothek, welche Bähr als einen dinglichen
Wechsel bezeichnet, überhaupt noch mit dem bisherigen Begriffe
der Hypothek vereinbar sein soll, ist unerfindlich.
Wenn ich eine persönliche Forderung prozessualisch durch
Ausstellung eines gewöhnlichen Wechsels sichere, so kann man,
ö k o n o in i s c h gesprochen, möglicherweise davon reden , der

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