Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 17 (1865))

Don Megg.

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Insofern könnte man auch daS in Rede stehende Verbrechen,
und zwar zunächst in seiner religionswidrigen Richtung als ein s. g.
formelles betrachten, welches geeignet ist, den verschiedensten In-
halt aufzunehmen. Darauf ist denn auch zu allen Zeiten, bei einer
gerechten Würdigung der Handlung nach ihrer ganzen Eigenthüm-
keit Rücksicht genommen worden. Dieß ist, wie meine Beiträge
zeigen, mir nicht entgangen, und indem ich die Seite der religiösen
Verletzung hervorgehoben und zur Geltung zu bringen gesucht habe,
bin ich entfernt von der Meinung gewesen, die andere die sog.
materielle Verletzung zu läugnen^). Gegenüber den diesen Ge-
sichtspunkt verläugnenden oder bestreitenden Behauptungen schont
dieß zu thun geboten. '
In jenem „Beitrages" wird als Grundlage für weitere Fol-
gerungen eine Ansicht aufgestellt, der ich sonst nirgends begegnet bin,
und die mir nicht nur unrichtig, sondern auch praktisch bedenllich
erscheint. Der Verfasser spricht von dem später als sonstige
strafrechtliche Zurechenbarkeit eintretenden Termin der EideSmündig-
keit. Das Gesetz nimmt an, daß bis zum Eintritt der KideS-
mündigkeit dem Unmündigen daS Verständniß der Eidespflicht und

mit Art. 1 deS Gesetzes v. 13. Aug. 1849. Braunschweig §. 185.
Hannover, Art. 21t. und so die meisten Gesetzbücher.
28) Daher bin ich mit dem einverstanden, waS der Verfasser des ^Bei-
trags „zur Lehre vom Meineide" (Herr Rechtsanwalt Simon in
Leipzig) im Archiv des Crim.-N. 1856 S. 518 sagt: daß nur die
Verletzung beider vereinigter Principien den Begriff deS Meineids
erschöpft, die Verletzung der religiösen EideSpflicht, vereinigt mit der
vom Gesetze bestimmten amtlichen Organen gegenüber erheischten
Wahrheitspflicht, — wenn ich auch die Ausdrucksweise anders gewählt
habe. Aber der Verfasser hätte mich nicht als Gegner dieser.Ansicht
anführen und meine sämmtlichen den Gegenstand behandelnden Schriften
berücksichtigen sollen. Selbst in der allein von ihm (übrigens mit
vielfacher und mir erfreulichen Zustimmung) erwähnten Abhandlung
im Archiv 1634 S. 679, habe ich den religiösen Gesichtspunkt
nicht wie er S. 530 a. a. O. bemerkt, nur und lediglich als den
entscheidenden bezeichnet.
29) a. a. O. S. 519.

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