Full text: ¬Der Gerichtssaal (Jg. 27 (1875))

9. Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen und der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren

VI.
Ideale Konkurrenz des Werörechens der gewalt-
samen Wornahme unzüchtiger Kandtungen und
der Wothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren.
Von Herrn Oberstaatsanwalt Haager in Constanz.
Im gemeinen Recht war die Frage, ob die mit Gewalt verübte
Unzucht mit noch nicht mannbaren Mädchen unter den Begriff
der Nothzucht falle? — bestritten.
Von Abbegg* **)), Heffter^) und Marezoll***) wird
diese Frage verneint, weil hier die ratio legis, die Rücksicht auf
frauliche oder jungfräuliche Ehre, noch nicht in vollem Maße An-
wendung leide, mit solchen Personen ein eigentlicher Beischlaf nicht
möglich sei und das Gesetz 7) diesen Fall als besonderes Unzuchts- ,
vergehen hervorhebe.
Dagegen wird diese Frage von Tittmannf7), Henke fff),
SDtittermaier*f) und Anderen bejaht, weil hier auch die Rück-
sicht auf Schutz der jungfräulichen Ehre eintritt, der Fall, selbst sogar
noch schwerer ist als die Nothzucht mit erwachsenen Mädchen, weil der
Umstand, daß mit noch nicht mannbaren Mädchen ein vollständiger

*) Handb. der Strafrechts-Wissenschaft §. 285 S. 389.
**) Lehrb. des Criminalrechts 8. 293, Note 2.
***) Crimina (recht §. 180 S. 611.
t) L. 38 §. 3 D. de poen. (48. 9.)
ft) HandL. der Strafrechtswissenschaft Bd. I. §. 206 S. 424.
ttt) Handb. des Crimininalrechts Bd. II. S. 200.
*t) Zu Feuerbach Lehrb. des Peinlichen Rechts §. 264 Note II. und
der daselbst citirte Zachariä.

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