4 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.
Handb. III., S. 117 ff., und Schütze, Lehrb. 2. Aufl. S. 265,
n. 22, (sowie meiner cit. Abhandlung S. 50 und 60—61) zu
einigen Erörterungen Anlaß zu geben.*) Dieselben dürften an dieser
Stelle jedenfalls dadurch gerechtfertigt sein, daß die Diskussion der
Jrrthumsfrage sowohl bezüglich des fraglichen Urtheils wie nach der
oben erwähnten andern Seite hin als Grundlage eine Einigung
über die Terminologie der „Rechtmäßigst" voraussetzt.
Schon bei den Reichstagsverhandlungen wurde in der Debatte
über den §. 113 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß der
Begriff einer „gesetzmäßigen", bezw. „rechtmäßigen" Amtshandlung
lediglich die formalen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit umfassen
könne, und daß diese formalen Voraussetzungen ebenso die sachliche
und örtliche Zuständigkeit wie die übrigen gesetzlichen Bedingungen
für den betr. obrigkeitlichen Akt bedeuten. Dem gegenüber wurde
in den einschlägigen Reden ausdrücklich betont und ist insbesondere
bei Schwarze, Comment. 3. Aufl., S. 345 und John a. a. O.
S. 120—23, wie in der eit. Abhandlung S. 50, 60-61 hervor-
gehoben, daß eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen
einer amtlichen Handlung, d. h. ihrer materiellen Nichtigkeit, con-
creten inneren Begründung und Zweckmäßigkeit, dem Widerstand
Leistenden unmöglich eingeräumt werden kann. (Ebenso Berner,
Lehrb. 7. Aufl., S. 373, der dieselbe Unterscheidung macht, sie
jedoch mit dem Ausdruck „äußere und innere Rechtmüßigkeit"
bezeichnet.) *
Auf diese wichtige Unterscheidung macht nun Neu mann (a.
a. O. S. 219) lediglich mit den Worten aufmerksam, daß die für
die Feststellung der Rechtmäßigkeit nothwendige richterliche Prüfung
der obwaltenden Umstände, der concreten Verhältnisse zwischen Un-
rechtmäßigkeit und Unzweckmäßigkeit zu unterscheiden habe.
Es soll also das, was gewöhnlich unter den materiellen Voraus-
setzungen verstanden wird, mit unter die Prüfung jener „obwalten-
*) Diese Ausführungen von Schwarze und John scheinen Hrn.
Neumann — nach Allem zu schließen — ebenso unbekannt geblieben 31t
sein, wie, laut eigenem Geständniß, meine eit. Abhandlung, obwohl diese
sogar in dem von ihm zur Allegation von Erkenntnissen mehrfach benutzten
Bd. 21 des Archivs angezeigt ist.