Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 49 (1894))

160 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
hierdurch entstehenden Kosten vertheilt das Gesetz zwischen Staat,
Provinzialverbänden und Ortsarmenverbänden.
Allerdings erstreckt sich dieses Gesetz nur auf eine, nach zwei
Seiten hin eingeschränkte, Kategorie von Kindern, nämlich auf
Kinder, welche das sechste und noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet und welche in diesem Alter irgend eine Handlung be-
gangen haben, die bei einem älteren, und deßhalb strafmündigen
Kinde eine Strafthat darstellen würde. Also dieses Gesetz füllt
die von ihm Vorgefundene Lücke doch nur zu einem kleinen Theile aus.
Die vorgetragenen preußischen Bestimmungen haben nun
meines Erachtens in ihren leietnden Gesichtspuncten durchweg das
Richtige getroffen. Sachgemäß will mir vor Allem erscheinen die
strenge Durchführung einer Unterscheidung zwischen der Macht
des Vaters und der Macht des Vormunds.
Die Macht des Vaters beruht auf einem der ersten Sätze
des Nalurrechts, auf den Banden der engsten Blutsgemeinschaft.
Die Macht des Vormundes hat als Stützpunct nur eine Vor-
schrift der zeitigen Vormundschaftsordnung und eine Verfügung
des zeitigen Vormundschaftsrichters.
Die Macht des Vaters ist unveräußerlich und erlischt mit
der Person ihres Inhabers für immer. Der Vormund kann auf
feine Macht verzichten. Und seine Macht lebt in der Person jedes
Machthabers von Neuem auf.
Mit der Macht des Vaters correspondirt die Verpflichtung
zur Gewährung eines standesgemäßen Unterhalts. Der Vormund
ist, sofern nicht gleichzeitig zwischen ihm und dem Kinde gewisse.
Bande der Blutsgemeinschaft bestehen, zu keinerlei Ausgaben ver-
pflichtet.
Dem entsprechend ist auch das Machtverhältniß zwischen Vater
und Kind von einer magischen Kraft beherrscht, welche keinem
durch den Vormundschaftsrichter geschaffenen Machtverhältniß inne
wohnen kann. Und diese magische Kraft bewirkt, daß das Kind
beim Vater viele Fehler übersieht, welche im Stande sind, ihm
die Person jedes anderen Mannes völlig zu verdunkeln, daß das
Kind vom Vater Ungerechtigkeiten ohne Nachtheil erträgt, welche
es, von jedem anderen Manne ihm zugefügt, auf das Tiefste

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