fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 74 = N.F. Bd. 67 (1884))

5.34. Widerstandsleistung. Rechtmäßige Ausübung des Amtes

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rechtliche Verpflichtungen erzeugen kann. Wenn auch in jenem
Falle ebenfalls nur aus einem gegebenen Versprechen geklagt
worden war, so wurde doch die rechtliche Grundlage des er-
hobenen Anspruchs lediglich in dem außerehelichen Beischlafe
gefunden, wie die Gründe ausdrücklich aussprechen.
Demnach ist das Landgericht für zuständig zu erachten und
die Sache gemäß § 500 Civ.-Pr.-O. in die erste Instanz zu-
rückzuverweisen.
III. ,Senat. Sitzung vom 13. Februar 1884.
Rechtsanwälte: Trimborn — Esser I.
Strafsache. - W iv erstandst eistung - Rechtmäßige
Ausübung des Amtes.
Die Polizeibehörde ist nicht befugt, Privateigen-
thum in Beschlag zu nehmen, um die Durch-
führung polizeilicher Anordnungen zu erzwingen.
Der Polizeibeamte, welcher eine solche von seiner
Vorgesetzten Behörde verfügte Beschlagnahme
zur Ausführung bringt, befindet sich nicht in
der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes.
Strafsache gegen Höhe.
So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Verwerfung
der von der Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgerichte
zu Düsseldorf gegen das Urtheil der Strafkammer dieses
Gerichts vom 12. September 1883 eingelegten Revision
aus folgenden
Gründen:
Das seitens der Staatsanwaltschaft mit Revision ange-
griffene Urtheil der Strafkammer des König!. Landgerichts
zu Düsseldorf vom 12. September 1883 hat die Angeklagte
Maria Höhe wegen der derselben auf Grund des § 113 des
Str.-G.-B. zur Last gelegten Beschuldigung der Widerstands-
leistung gegen den Polizei - Kommissar v. Lamven am 27.
August 1880 aus dem Grunde freigesprochen, weil dieser
Beamte sich bei der ihm durch die Angeklagte entgegengesetzten
thatsächlich festgestellten Widerstandsleistung nicht in der recht-

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