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Gegenseitige Beziehungen mehrerer Strafsachen.
gebend find (§. 5). Bezüglich aller zusammenhängenden Straf-
sachen wird also nur ein Strafproceß geführt, in welchem allen
Angeschuldigten principiell die gleiche Stellung, allen zusammen-
treffenden Strafsachen die gleiche Behandlung zukömmt. Unter den
Fragen, welche unter diesen Gesichtspunct fallen, seien erwähnt:
1) Wie weit die Nothwendigkeit der Voruntersuchung eine
gemeinsame sei, ist bereits oben, Anmerkung 47, besprochen.
2) Ist vermöge des Zusammenhanges vor dem Reichs- oder
Schwurgericht eine ihrer Natur nach nicht dahin gehörige Sache
zu verhandeln, so tritt auch für sie die in 8. 140 Abs. 1 gefor-
derte Nothwendigkeit der Vertheidigung ein; das Gleiche gilt,
wenn aus anderen Gründen nur bezüglich'einer der demselben
Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen die Ver-
theidigung eine notwendige ist").
3) Mittheilungen, welche dem Angeklagten zum Zwecke seiner
Vertheidigung zu machen sind, sollen in der Regel den ganzen
Verhandlungsstoff umfassen^); ja der Angeklagte hat ein Recht
49) R G.E. v. 28. Jan. 1881, Rechtspr. II S. 764. And. Meinung
John, Bem. 1 lit. b zu §. 5; er macht geltend, daß in dem im Text
zuerst erwähnten Falle die Sache nicht „vor dem Schwurgerichte zu ver-
handeln" ist, und daß es etwas in sich Widersprechendes sein würde, einen
Vertheidiger zu bestellen, dessen Mandat durch Beschluß auf Trennung
sofort erlöschen müßte. Allein letzteres kann an der Regel des §. 5 nichts
ändern, und gerade nach dieser Regel ist die Strassache im gegebenen
Falle wirklich „vor dem Schwurgerichte zu verhandeln".
50) Auch hier muß aber beachtet werden, daß das, was vor der
Vereinigung ordnungsmäßig geschah, durch die Verbindung nicht fehler-
haft wird. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens nach der Verbindung
der Strafsachen beschlossen, so soll m. E. Anklageschrift und Eröfsnungs-
beschluß in vollem Umfange allen Angeklagten mitgetheilt werden. (Vgl.
Oppenhoff, Bem. 2 zu §. 39 Pr. V. v. 1849 und Bem. 7 zu Art. 3
Gef. v. 1852; die französische Praxis neigt sich der entgegengesetzten
Ansicht zu, allein wie es scheint, doch nur insoweit, als die unvollständige
Mittheilung Nichtigkeit nicht begründet, wenn die Angeklagten sie unge-
rügf Hinnahmen, — sauf aux accuses ä demander communication
des actes d’accusation concernant leurs coaccuses. Par. C.H E. vom
20. Jan. 1853; Rolland Art. 242 Nr. 14). — Wird dagegen die Ver-
bindung von Strafsachen beschlossen, welche sich bereits im Stadium des