Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 10 (1887))

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Ude, prozessuale Nachholungen.

Annahme einer Handlungspflicht (vor Allem einer Einlassungs-
und Defensionspflicht) und folgeweise auch die einer pro-
zessualen Pflichtversäumniss — in welchem Begriffe Alles, was
Kontumaz heisse und nicht rein missbräuchlich so genannt
werde, enthalten sei — allerdings auch jetzt noch ihre Berech-
tigung habe, dass die prozessuale Pflichtversäumniss eine Kon-
tumaz einmal in dem allgemeinen Sinne, in welchem jedes
rechtspflichtwidrige Verhalten Kontumaz sei, darstelle, und dann
in dem besonderen, in welchem sie sich auf die prozessualen,
im Interesse der staatlichen Rechtsverwirklichung aufgestellten
Pflichten beziehe. Den Gegensatz zur prozessualen Pflichtver-
säumung soll aber die einfache Rechtsversäumung, d. h. die
Versäumung von prozessualen Angriffs- und Vertheidigungs-
mitteln bilden, und diese sogenannte Rechtsversäumniss soll
dann konsequent den Ausschluss (Präklusion) der versäumten
Rechtsbehelfe zur Folge haben. Insofern hiernach für pro-
zessuale Einzelhandlungen dieser letztere Grundsatz für maass-
gebend erklärt wird, scheint denn auch für unseren Fall eine
wesentliche Divergenz der Ansichten überhaupt nicht zu be-
stehen und somit den Bestimmungen in §§ 208 ff. ganz allgemein
diejenige Bedeutung beigelegt zu werden, die ihnen ihrem Sinn
und Geiste wie auch ihrem unzweideutigen Wortlaute nach un-
zweifelhaft beigelegt werden muss. Die Versäumung einer
Prozesshandlung soll nach § 208 schlechthin zur Folge haben,
dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung aus-
geschlossen wird; das Gesetz schreibt also mit einfachen, dürren
Worten vor, dass schon eine blosse prozessuale Unthätigkeit, das
Nichtbenutzen einer der Partei zum Handeln gebotenen Ge-
legenheit jene allgemeine Folge des Ausschlusses nach sich
ziehen und es dabei auf den Grund dieser prozessualen Un-
thätigkeit, auf deren Absichtlichkeit oder Unabsichtlichkeit nicht
weiter ankommen soll. Damit scheint uns aber der Gesichts-
punkt einer eigentlichen Kontumaz auf das Bestimmteste aus-
geschlossen zu sein. Will man auch nicht etwa das Wesen der
contumacia in einer, in den Kontumazialfolgen geradezu ver-
pönten, schuldvollen Auflehnung gegen die obrigkeitliche
Auktorität, einen eigentlichen contemptus judids finden, wie ihn

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