Metadaten : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 13 (1830))

54  B.  W.  Pfeiffer,  practische  Ausführungen
lich  zukomme,  absprechen,  sondern  auch  die  richterliche -
  Untersuchung,  ob  die  landesherrliche  Verfügung
überhaupt,  ihrem  Inhalte  nach,  als  Gesetz  anzuerkennen -
  sey,  völlig  ausschliefsen,  so  bald  die  Verfügung
nur  in  der  Form  eines  Gesetzes  erlassen  worden  ist.
Unser  Verf.  sucht  dagegen  mit  guten  Gründen  auszuführen, -
  dass  diese  Grundsätze  zu  wahrer  Justizverweigerung -
  führen  könnten.  Es  müsse  der  Inhalt  des  interpretirenden -
  Gesetzes  von  der  Beschaffenheit  seyn,
um  auch  als  Deutung  des  interpretirten  Gesetzes  verstanden -
  werden  zu  können,  also  nicht  einen  ganz
neuen,  davon  wesentlich  abweichenden  Rechtssatz  aufstellen; -
  und  die  Rückanwendung  könne  jedenfalls  nur
auf  solche  Rechtsverhältnisse  statt  finden,  die  nicht  bereits -
  vor  dem  interpretirten  Gesetze  zu  ihrer  juristischen -
  Vollendung  gediehen  sind.  Die  blosse  äusserliche -
  Bezeichnung  eines  seinem  materiellen  Inhalte  nach
neuen  Gesetzes,  als  Interpretation  eines  schon  früher
gegebenen,  könne  zur  richterlichen  Anwendung  auf
frühere  Fälle  nicht  verpflichten,  und  die  Beurtheilung
hierüber  stehe  allerdings  den  Gerichten  zu.  —  Nr.  XIV.
behandelt  die  Frage:  Von  welchem  Einflusse  ist
die,  den  Rechtsweg  der  Privaten  gegen  Mitglieder -
  des  deutschen  Bundes  betreffende,
Verfügung  des  Art.  30.  der  wiener  Schlussacte -
  vom  Jahr  1820  auf  die  Competenz  der
Landesgerichte  in  den  dazu  geeigneten  Fällen? -
  Bey  der  Erklärung  der  auch  sonst  in  mehrfacher -
  Rücksicht  zweifelhaften  und  bestrittenen  (vergl.
z.  B.  Protoc.  der  deutschen  Bundesversammlung  Th.XVIII.
S.137.,  Heffter,  a.  a.  O.  I.  S.  224—229.)  Vorschrift
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer