54 B. W. Pfeiffer, practische Ausführungen
lich zukomme, absprechen, sondern auch die richterliche -
Untersuchung, ob die landesherrliche Verfügung
überhaupt, ihrem Inhalte nach, als Gesetz anzuerkennen -
sey, völlig ausschliefsen, so bald die Verfügung
nur in der Form eines Gesetzes erlassen worden ist.
Unser Verf. sucht dagegen mit guten Gründen auszuführen, -
dass diese Grundsätze zu wahrer Justizverweigerung -
führen könnten. Es müsse der Inhalt des interpretirenden -
Gesetzes von der Beschaffenheit seyn,
um auch als Deutung des interpretirten Gesetzes verstanden -
werden zu können, also nicht einen ganz
neuen, davon wesentlich abweichenden Rechtssatz aufstellen; -
und die Rückanwendung könne jedenfalls nur
auf solche Rechtsverhältnisse statt finden, die nicht bereits -
vor dem interpretirten Gesetze zu ihrer juristischen -
Vollendung gediehen sind. Die blosse äusserliche -
Bezeichnung eines seinem materiellen Inhalte nach
neuen Gesetzes, als Interpretation eines schon früher
gegebenen, könne zur richterlichen Anwendung auf
frühere Fälle nicht verpflichten, und die Beurtheilung
hierüber stehe allerdings den Gerichten zu. — Nr. XIV.
behandelt die Frage: Von welchem Einflusse ist
die, den Rechtsweg der Privaten gegen Mitglieder -
des deutschen Bundes betreffende,
Verfügung des Art. 30. der wiener Schlussacte -
vom Jahr 1820 auf die Competenz der
Landesgerichte in den dazu geeigneten Fällen? -
Bey der Erklärung der auch sonst in mehrfacher -
Rücksicht zweifelhaften und bestrittenen (vergl.
z. B. Protoc. der deutschen Bundesversammlung Th.XVIII.
S.137., Heffter, a. a. O. I. S. 224—229.) Vorschrift
Max-Planck-Institut für