10.15.
Gehaltspfändung wegen Alimente
Gerichtl. Entscheidungen. — Zu §§ 697, 87 C.P.O.; § 749 Abs.4 C.P.O. 273
welcher er durch Verzug Anlass nicht gegeben hat. Ja diese
Gründe führen noch weiter dazu, anzunehmen, dass selbst die
Kosten des KostenfeststellungsVerfahrens den Kläger nur dann
treffen würden, wenn er nicht vorher gemahnt, m. a. W. ihm der
Kostenbetrag mitgetheilt und ihm daneben eine den Umständen
nach zu bemessende kurze Frist (modicum tempus) zur Zahlung
offen gelassen ist (s. auch Seuffert Archiv Bd. 38 No. 340
8. 450); wobei dahingestellt bleiben mag, ob, was konsequent
scheint, der die Kosten festsetzende Richter diese Voraussetzung
für Belastung des Schuldners mit den Kosten des Festsetzungs-
verfahrens bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses nach § 98 a. E.
C.P.O. zu prüfen hat. Ein Argument hiergegen ist jedenfalls
nicht aus der Vorschrift dieses Paragraphen zu entnehmen, dass
dem Schuldner mit dem Beschlüsse eine vom Gläubiger einzureichende
Abschrift der Kostenrechnung mitzutheilen ist. fiebrigens gelten
diese Gründe, trotz des oben angedeuteten Unterschiedes auch für
den in die Kosten verurtheilten Beklagten; ebenso für die Kosten
der Zwangsvollstreckung wegen des Hauptanspruchs in den, wenn
auch seltenen, so doch möglichen Fällen, wo der Beklagte trotz
seiner Verurtheilung nicht im Verzüge ist.“
31. Pfändung des Gehalts wegen Alimente.
Zu § 749 Abs. 4 C.P.O.
Beschluss des Landgerichts zu Hannover.
Mitgetheilt von Herrn Landgerichtsdirektor Hagemann in Hannover.
Gegen einen Beamten, dessen Diensteinkommen den Betrag
von 1500 </fi. jährlich nicht überstieg, war zur Befriedigung der
Ehefrau wegen solcher Alimente, welche für die Zeit nach Erhebung
der Klage und für das vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrich-
ten waren, der ganze Gehalt gepfändet. Gegen den Beschluss
des Amtsgerichts wurde Beschwerde erhoben und darin auszuführen
gesucht, dass die in § 749 Abs. 4 C.P.O. angeordnete Ausnahme
von den sonst bestehenden Beschränkungen der Pfändung nur dann
gelte, wenn die zu pfändenden Bezüge den Betrag von 1500 <JC.
jährlich übersteigen, während es andernfalls bei der Regel des
§ 749 Abs. 1 No. 7 u. 8 sein Bewenden behalten müsse, und dass
jene Ausnahme auch für diese höheren Bezüge nur auf den höheren
Befrag sich bezöge, so dass davon 1500 pfändungsfrei blieben,
das Mehr aber nicht nur zu A/z, sondern ganz pfändbar sei. Das