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Deutsche Juristen-Zeitung.
II. Jahrg.
Die Thatsache nun, dafs der erwähnte Antrag
vom Reichstag angenommen ist, und dafs daher auch
die Reichsregierung bei der Vorbereitung der in
Aussicht stehenden Revision der Civilprozefsordnung
sich mit demselben auseinanderzusetzen haben wird,
eröffnet jedenfalls auch für die Wissenschaft die
Diskussion über die durch den Antrag in Anregung
gebrachte spezielle Frage und ist sicher Grundes
genug, die Frage auch an diesem Orte einer kurzen
Erörterung zu unterziehen.
Der gegenwärtige Rechtszustand ist nach Mafs-
gabe der einschlagenden Bestimmungen der Civil-
und Strafprozefsordnung (§ 443 CPO. § 62 StPO.)
der, dafs im Partei-, Zeugen- und Sachverständigeneid
die Eidesformel mit den Worten beginnt: „Ich
schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-
den“ und abschliefst mit den Worten: „So wahr
mir Gott helfe.“ Dazu tritt die ergänzende Vor-
schrift in § 446 CPO. und § 64 StPO.: „Der Eides-
leistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Ge-
brauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungs-
formel dieser Religionsgesellschaft abgiebt.“ Die
Landesgesetze haben seit jeher den Mitgliedern ge-
wisser Religionsgesellschaften an Stelle der all-
gemeinen gesetzlichen Eidesformel den Gebrauch
gewisser Beteuerungsformeln gestattet, und diese Ein-
richtung hält die letztere Vorschrift aufrecht. Sofern
aber nicht derartige positive Befreiungen vorliegen,
gilt die durch die Reichsgesetzgebung normierte Eides-
formel absolut. Jeder Schwörende hat die gesetz-
lichen Eidesworte ohne irgend welche Aenderung
oder auch nur Einschaltung zu sprechen, mag die
vorgeschriebene Eidesformel auch seine religiösen
Anschauungen widerstreiten. Nur ist nach der zur
Zeit in Theorie und Praxis herrschenden Meinung
nicht die Hinzufügung solcher konfessionellen Zu-
sätze ausgeschlossen, welche lediglich zur Ver-
stärkung der im Eide enthaltenen Beteuerung dienen
und nicht etwa auf eine Negierung der letzteren
hinauslaufen. Eide also, bei welchen der Schwörende
zu den gesetzlichen Schlußworten des Eides z. B.
den Zusatz macht: „und sein heiliges Evangelium“
oder „durch Jesum Christum zur ewigen Seligkeit“
sollen rechtsgiltig sein. Namentlich ist für die
Rechtsgiltigkeit derartiger Eide auf Grund der
Materialien der Reichsjustizgesetze das preufs. Justiz-
ministerium (JMBJ. 1880 S. 369 ff.) und das Reichs-
gericht (E. v. 24. Jan. 1884. Entscb. d. RG. inStrafs. X
S. 181 ff.) eingetreten, während einzelne namhafte
Juristen sich gegen die Statthaftigkeit solcher kon-
fessionellen Zusätze zu der durch die Reichsgesetz-
gebung bestimmt vorgeschriebenen Eidesformel aus-
gesprochen haben.
Inwieweit ist nun dieser Rechtszustand reform-
fähig? Soll eine zutreffende Antwort auf diese
Frage gegeben werden, so hat man sich u. E. zu-
nächst notwendig die weitere Frage vorzulegen,
welche Bedeutung hat überhaupt grundsätzlich vom
Standpunkt der modernen Rechtspflege aus der Eid
der Parteien, Zeugen und Sachverständigen? In
dieser Beziehung wird von folgenden wohl un-
streitigen Sätzen ausgegangen werden können.
Der moderne Staat betrachtet es als Hüter der
Rechtsordnung als eine seiner wichtigsten Aufgaben,
der Verletzung oder Gefährdung des privaten oder
öffentlichen Rechts durch Einrichtung eines ge-
ordneten, die Herbeiführung staatlicher Hilfe oder
Reaktion bezweckenden Verfahrens vor besonders
bestellten Staatsorganen entgegenzuwirken. Der Natur
der Sache nach vermag aber der Staat seine Absicht, in
jenem geordneten Verfahren dem Recht und der Wahr-
heit zum Siege zu verhelfen, nicht zu erreichen, ohne
dafs auch die an dem Verfahren vor den besonders
bestellten Staatsorganen beteiligten Personen, mögen
sie als um Recht und Wahrheit streitende Teile —
d. h. als Prozefsparteien im Civilprozefs — er-
scheinen, oder nur als Mittel zur Erforschung der
Wahrheit — d. h. als Zeugen und Sachverständige
im Civil- und Strafprozeß — in Betracht kommen,
der Wahrheit die Ehre geben. Aus dieser Erkennt-
nis heraus legt der Staat daher den seiner Gewalt
unterworfenen Individuen unter bestimmten Voraus-
setzungen geradezu die gesetzliche Pflicht auf, in
einem der Wahrung des verletzten oder gefährdeten
privaten oder öffentlichen Rechts dienenden Ver-
fahren vor den kompetenten Staatsorganen die
Wahrheit zu sagen, sei es in der Angabe von
Thatsachen, sei es in der Abgabe von Urteilen.
Das Verlangen, das der Staat in dieser Beziehung
an die seiner Gewalt unterworfenen Individuen
stellt, erfolgt an sich aus rein staatlichem Interesse,
dem der Ermöglichung der staatlichen Rechtspflege,
und die Leistung, die vermöge der gesetzlichen
Pflicht geschehen soll, ist auch an sich nur eine
Handlung rein weltlichen Charakters. Ein Staat
daher, der für die Erfüllung der gesetzlichen Wahr-
heitspflicht, welche er den seiner Gewalt unter-
worfenen Individuen auferlegt, eine feierliche Form
vorschreiben will und dabei nur die beiden letzten
Momente, dafs es an sich um eine in rein staat-
lichem Interesse auferlegte Pflicht und um eine
Handlung rein weltlichen Charakters sich handelt,
beachtenswert findet, wird folgerichtig nur zu einer
Formel gelangen, welche sich auf die allgemeine
Ehrenhaftigkeit als Mensch und Bürger bezieht, also
etwa zu der Formel: „Ich versichere auf Ehre und
Gewissen als wahr, dafs u. s w.“
Die Kulturstaaten Europas, mit Einschluß
Deutschlands, haben aber bis zur Gegenwart im
allgemeinen derartige rein bürgerliche Formeln für
die Erfüllung der gesetzlichen Wahrheitspflicht als
Regel nicht recipiert, vielmehr als Regel daran fest-
gehalten, dafs die feierliche Formel für die Er-
füllung der gesetzlichen Wahrheitspflicht in den hier
vorausgesetzten Fällen durch Heranziehung religiöser
Einflüsse, d. h. durch die vorgeschriebene Berufung
des die Wahrheit Versichernden auf das dem re-
ligiösen Gefühl höchste Gut zu verstärken sei.
Indem sie der Regel nach die Erfüllung der gesetz-
lichen Wahrheitspflicht nur unter Benutzung einer