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17. Spruchsammlung der Deutschen Juristen-Zeitung. Oeil.-Oes. §§ 6—157.
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88 3 3, 242, 28. Bei der Eintragung der
durch Beschlufs der Generalversammlung erfolgten Be-
stellung von Vorstandsmitgliedern ist die Einhaltung der
SatzungsVorschriften über die Beurkundung der General-
versammlungsbeschlüsse zu prüfen. KG. 15. 2. 08 Entsch.
9, 168, Johow 35 A 190.
8 • UÄF. 2. Generalversammlungsbeschlufs un-
gesetzlich, welcher ohne Erhöhung des Geschäfts-
anteils aufser diesem den Genossen weitere bare Ein-
zahlungen zur Deckung von Geschäftsverlusten auferlegt.
RG 1. 2. 08 Leipz. Z. 304.
88 92, 15, 434. Beitritt eines „nicht rechts-
fähigen Vereins“ (§ 54 BGB.) zu einer eingetragenen
Genossenschaft unzulässig. KG. 25. 6. 08 Johow 36 A
134, Entsch. 9, 234.
8 H» Den in die Mitgliederliste eingetragenen Ge-
nossen, welcher die Echtheit seiner Unterschrift unter dem
Statut und damit seine Mitgliedschaft bestreitet, trifft
die Beweislast. RG 29. 1. 08 JW. 214, DJZ. 425,
Entsch. 68, 90.
8 13. Beitritt einer Landgemeinde in Preufsen
bedarf nicht der Genehmigung des Kreisausschusses. KG.
8. 4. 07 Johow 34 A 193, R. 16, 106.
8 13 1 u. 3. Die Bedingungen für Entstehung
der Mitgliedschaft sind die urkundliche, unbedingte
Beitrittserklärung, deren Einreichung durch den Vorstand
an das Registergericht und die Eintragung durch das
Gericht in die Liste der Genossen. Die Einreichung
des Vorstandes an das Gericht ist nicht etwa lediglich
Vollzugsakt eines Aufnahmevertrages oder Annahme eines
in der Beitrittserklärung enthaltenen Vertragsangebotes;
die Wirksamkeit der Beitrittserklärung und ihre Einreichung
durch den Vorstand ist nicht von dem Zustandekommen
oder von dem Fortbestehen eines Aufnahmevertrages
zwischen der Genossenschaft und dem Genossen abhängig.
Der Aussteller der Urkunde kann auf Vorbehalte, die daraus
nicht erkennbar sind, gegenüber der Genossenschaft und
gegenüber Dritten sich nicht berufen. Nur mangelnde Ge-
schäftsfähigkeit, psychischer Zwang bei Ausstellung oder
Aushändigung der Beitrittserklärung oder Irrtum über deren
Inhalt sind auch gegenüber der Genossenschaft und gegen-
über Dritten zuzulassen. RG 8. 5. 08 Entsch. 68. 344
(b. § 26 u. § 1111).
Lit. Eisner, Fremdsprachige Beitrittserklärungen zur
Genossenschaft, DJZ. 08, 1163.
8 13. Lit. Schmidt-Bardeleben, Prüfung der
Urkunden über Generalversammlungsbeschlüsse durch das
Registergericht, Recht 08, 660.
88 13, 51. Der Registerrichter hat vor der Ein-
tragung einer von der Generalversammlung beschlossenen
Aenderung des Genossenschaftsstatuts zu prüfen, ob der
Beschlufs mit der (im Gesetz oder Statut) vorgeschriebenen
Stimmenmehrheit gefafst worden ist. Ablauf der ein-
monatigen Anfechtungsfrist unerheblich. KG. 6. 6. 07
Entsch. 9, 34, Johow 34 A 196, R. 16, 95.
8 17. Die eingetragenen Genossenschaften sind ju-
ristische Personen i. S. des Art. 7 § 21 preufs. AG. z.
BGB. KG. 30. 3. 08 Johow 36 A 156, DJZ. 821.
88 172- 25 ff. verb. m. §§ 8121, 8183 BGB.
Genossenschaft für ihren Rechner verantwort-
lich, wenn ihm die Vorstandsmitglieder entgegen der
Satzung die Annahme von Geldern gestatten, die für
die Genossenschaft bestimmt sind. RG 24. 3. 08 Leipz.
Z. 864. F
88 13, 48. Satzungsvorschriften unzulässig, durch
die der Vorstand ermächtigt wird, den Genossen im Laufe
des Geschäftsjahres Abschlagsdividenden auf den zu
erwartenden Jahresgewinn auszuzahlen. KG. 24. 9 08
Johow 36 A 142, DJZ. 09. 148.
88 ^4f. verb. m. § 177 BGB. Selbst wenn die
Zession der eingeklagten Forderung von dem Vorstande
der Genossenschaft nicht in rechtsgültiger Form be-
schlossen und erklärt worden wäre, so würde doch der
Mangel durch förmliche Genehmigung der Generalver-
sammlung geheilt sein. RG 1. 4. 08 Leipz. Z. 600.
8 26. Die Genossenschaft kann von dem Genossen
nicht für schuldhaftes Handeln des Vorstandes bis zur
Eintragung des Genossen in die Liste in Anspruch ge-
nommen werden (ebenso für Aktiengesellschaft. RG
14. 3. 03 Entsch. 54, 128. Vgl. auch RG Plen.-Beschl.
16. 5. 04 Entsch. 57, 292). Dasselbe gilt, wenn durch
Verschulden des Vorstandes das Ausscheiden nicht an-
gemeldet worden ist. RG 8. 5. 08 DJZ. 969, JW. 498.
Leipz Z. 600 (auch b. § 15 13 und § 1111).
8 33* Die Vorstandsmitglieder sind zur Eröff-
nungsbilanz verpflichtet. RG 25. 6. 07 Entsch. 40, 242.
88 34, 43. Pflicht der einzelnen Mitglieder des
Vorstandes, ihre Kollegen zu kontrollieren und von in-
korrekten Handlungen abzuhalten. War dem Beklagten
bekannt, dafs X kreditunwürdig sei, so mufste er nicht
nur selbst die Kreditgewährung unterlassen, sondern auch
die übrigen Mitglieder davon verständigen. Auf Pflicht-
verletzungen und Satzungs Widrigkeiten, welche sich aus
den der Generalversammlung gemachten Vor-
lagen nicht ergeben, erstreckt sich die Entlastung
nicht. RG 4. 12. 07 Leipz. Z. 08, 229, WR. 1 Nr. 230,
und 24. 4. 08 Leipz. Z. 543.
8 413. Ebenso gilt hier RG 18. 12. 07 b. § 260 HGB.
8 31 liegt nicht vor, wenn der Klageantrag darauf
gerichtet ist, festzustellen, dafs die Beschlüsse ungültig
sind, soweit sie die Ausschliefsung des Klägers aus-
sprechen, und dafs dieser auch in Zukunft Genosse der
verklagten Genossenschaft bleibt. RG 16. 11. 07 WR. 1
Nr. 176. S. auch RG 7. 3. 08 b. § 547 Nr. 2 ZPO.
88 35 ff. Lit. Havenstein, Haftpflicht der Re-
visionsverbände, DJZ. 08, 1378.
88 35, 67, 69. Die Frist für die Aufkündi-
gung kann nicht für verschiedene Arten der Aufkündigung
verschieden bestimmt werden. Die Satzung kann für die
Ausschließung mehrere Genossenschafts organe
nebeneinander für zuständig erklären. OLG. München
17. 1. 08 Entsch. 9, 163, Johow 36 A 264, Seuff. A.
63, 239.
8 38. Rechtsweg gegen die Ausschließung
aus der Genossenschaft (RG 3. 3. 04 Entsch. 57, 154).
Nichtanwendbarkeit der für Vereine geltenden Grundsätze
(RG 30. 10. 01 Entsch. 49, 150). Auch sachliche
Prüfung des Ausschliefsungsbeschlusses. RG 8. 2. 08
Leipz. Z. 304.
8 702. Der Ein wand des wegen satzungsmäfsiger
Verpflichtung von der Genossenschaft in Anspruch ge-
nommenen Beklagten, der Vorstand habe seine Auf-
kündigung rechtzeitig dem Gerichte mitzuteilen
unterlassen, kann jedenfalls dann nicht Berücksichtigung
finden, wenn den Vorstand kein Verschulden trifft. RG
22. 2. 08 Leipz. Z. 304.
8 73. Die nach Gesetz und Satzung vorschrifts-
mäfsig aufgestellte und genehmigte Bilanz ist und bleibt
für die Auseinandersetzung mafsgebend, auch wenn
spätere Ereignisse oder Erfahrungen sie in ein-
zelnen Punkten als nach dem neuen Stande der Erkenntnis
und der Verhältnisse tatsächlich unrichtig erweisen. RG
15. 1. 08 Entsch. 68, 1.
88 76, 138. Abtretung nur eines oder einzelner
Geschäftsanteile einer Gen. m. b.* H. durch einen mit
mehreren Geschäftsanteilen beteiligten Genossen unzu-
lässig. KG. 5. 3. 08 Entsch. 9, 177.
8 Ul1 verb. m. § 763 KO. Die Zustellung der
Anfechtungsklage kann auch durch Aufgabe zur Post ge-
schehen. Da es sich um eine Ladung durch den Ge-
richtsschreiber handelt, war eine Beglaubigung der Ladung
nicht nötig. Ihre Anfertigung durch Druck war zulässig.
Das versehentliche Anrufen des § 106 KO. statt GenG,
schadet nichts. RG 8. 5. 08 Leipz. Z. 788, Entsch. 68,
344 (b. §15 1 u. 3).
8 134. RG 25. 4. 08 WR. 1 Nr. 537, wie 3. 5. 05
Entsch. 60, 409.
8 137. Die Vorstandsmitglieder haben eine
Satzungsänderung in derjenigen Zahl anzumelden, welche
nach der Satzung zur ordnungsmäßigen Besetzung des
Vorstandes erforderlich ist. OLG. Jena 22. 7. 07 Entsch.
9, 42, Johow 35 A 364.