Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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Immer  aber  muß  Dreierlei  als  Voraussetzung  der  actio  ex
lege  Aquilia  festgehalten  werden.
1)  Es  muß  ein  damnum  culp  a  datum  vorhanden  sein,
d.  h.  ein  Schaden,  dessen  Ursache  in  der  Handlung  (factum)  eines
Andern  zu  finden  ist  und  diesem  zugerechnet  werden  kann,
weil  er  den  eingetretenen  Erfolg  seiner  Handlung  bei  dem  Maase
von  Erfahrung,  Sorgfalt  und  Vorsicht,  welches  man  im  bürgerlichen ¬
  Verkehr  einem  Jeden  zutrauen  darf,  hätte  voraussehen  und
vermeiden  können.
2)  Eine  positive  Handlung  (ein  facere)  muß  Ursache
des  Schadens  sein,  und  die  Klage  ist  nicht  zulässig,  wenn  ein
Schaden  durch  bloße  Unterlassungen  herbeigeführt  worden
ist.  Wenn  in  den  Rechtsquellen  einzelne  Beispiele  vorkommen,
in  denen  die  Aquilia  auch  bei  blosen  Unterlassungen  gestattet  zu
werden  scheint,  so  ist  dies  eben  nur  Schein,  denn  jene  Unterlassungen ¬
  stehen  im  Gefolge  einer  positiven  Handlung  (facere)
deren  Gefährlichkeit  für  Andere  die  Verpflichtung  zur  Vorsicht
und  zu  einer  besonderen  Thätigkeit  auferlegt.  Dies  ist  z.  B.
der  Fall  bei  dem  Gebrauche  des  Feuers,  bei  ärztlichen  Operationen, ¬
  bei  Handlungen,  die  wir  an  einem  gangbaren  Wege
vornehmen.  Je  näher  hierbei  eine  Gefahr  für  Andere  in  unserem ¬
  Thun  begründet  liegt,  je  leichter  wir  eine  Beschädigung  Anderer ¬
  dabei  vorsehen  können,  um  so  dringender  sind  wir  gemahnt,
der  Gefahr  vorzubeugen,  und  die  Pflicht,  die  hierzu  erforderliche
Thätigkeit  eintreten  zu  lassen,  fließt  ungezwungen  aus  dem  Begriffe ¬
  der  culpa.  Dies  ergibt  sich  klar  aus  den  betreffenden
Beispielen  in  §.  5.  §.  6.  Inst.  ad  leg.  Aquiliam,  l.  8.  pr.
27.  §.  9.  l.  31.  D.  ad  l.  Aquil.  (9,  2.),  insbesondere  aber  aus
dem  letzten  Beispiele.  Der  Baumabschneider,  welcher  ohne  zu
warnen,  den  abgeschnittenen  Ast  herabwirft,  und  Jemand  beschädigt, ¬
  soll  für  levissimam  culpam  haften,  wenn  an  dem  Orte
wo  er  arbeitet,  ein  Weg  vorüber  führt;  er  haftet  nur  für  dolus, ¬
  wenn  kein  Weg  vorüberführt.  Wir  sehen  also,  der  Grund
der  Klage  liegt  nicht  objektiv  in  der  Unterlassung,  sondern  die
Unterlassung  wird  relativ  erst  zur  culpa  durch  die  besondere  Gefährlichkeit ¬
  seiner  positiven  Handlung  für  Andere.
1)  Ganz  richtig  bemerkt  schon  Glück,  a.  a.  O.  S.  320:  „Wäre  die
            
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