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lung des Gesichtspunktes verdächtiger Zeugen zwar der Parthei -
das Recht einräumt, Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit -
von Zeugen vorzubringen, den Richter aber anweist, -
solche Zeugen doch abzuhören, und nur am Schlusse
nach der Abwägung der genauesten Umstände des einzelnen
Falles über den Grad der Beweiskraft zu entscheiden, scheint
das römische Recht überhaupt die meisten der Zeugen, die
wir heut zu Tage zu den verdächtigen rechnen, ganz vom
Zeugniß ausgeschlossen zu haben, und so spricht l. 2. D. de
testib. allgemein: audiendi non sunt, und l. 3. §. 5. schließt
Zeugen aus, bei denen unsere Praxis keinen Anstand nimmt,
sie — salvis exceptionibus, wie man sagt, zuzulassen.
Aus dem canonischen Rechte hat man wohl mit Unrecht die
Theorie, welche manche Rechtsgelehrte aufstellen, abgeleitet.
Es darf bei Anwendung des canonischen Rechts nicht unberücksichtigt -
bleiben, daß dasselbe überhaupt nicht leicht von
dem römischen Rechte abweichen wollte, und in so ferne
mußte man schon mit doppelter Vorsicht da zu Werke gehen,
wo man annehmen wollte, daß nach canonischem Rechte jeder -
infamis absolut untüchtig seyn soll; wenn man nun in
dem canonischen Rechte 2) insbesondere die Vorschrift finden -
will, daß auch der nicht wirklich Verurtheilte, sondern
selbst derjenige, welchem nur ein Verbrechen vorgeworfen
werden kann, unfähig zum Zeugniß seyn soll, so ist schon
von Donell 13) bemerkt worden, daß diese canonische
Ansicht nur auf mißverstandener Auslegung römischer Stellen -
beruhe. — Will man ehrlich seyn, so muß man gestehen, -
daß der wahre Sinn der canonischen Hauptstelle c. 54.
X. de testib. im Dunkeln liegt. Schon die Worte: si in
crimine perseveret, und: si emendatus de crimine sit etc.
erwecken Schwierigkeiten, da man nicht weiß, ob sie auf
12) o. 9. 10. 13. 54. X. de testib.
1) Comentar. jur. civil. lib. 25. cap. 1. am Ende.
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