Volltext : Jahrbücher des gemeinen deutschen bürgerlichen Prozesses (Bd. 1 = H. 1-2 (1830))

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lung  des  Gesichtspunktes  verdächtiger  Zeugen  zwar  der  Parthei -
  das  Recht  einräumt,  Einwendungen  gegen  die  Glaubwürdigkeit -
  von  Zeugen  vorzubringen,  den  Richter  aber  anweist, -
  solche  Zeugen  doch  abzuhören,  und  nur  am  Schlusse
nach  der  Abwägung  der  genauesten  Umstände  des  einzelnen
Falles  über  den  Grad  der  Beweiskraft  zu  entscheiden,  scheint
das  römische  Recht  überhaupt  die  meisten  der  Zeugen,  die
wir  heut  zu  Tage  zu  den  verdächtigen  rechnen,  ganz  vom
Zeugniß  ausgeschlossen  zu  haben,  und  so  spricht  l.  2.  D.  de
testib.  allgemein:  audiendi  non  sunt,  und  l.  3.  §.  5.  schließt
Zeugen  aus,  bei  denen  unsere  Praxis  keinen  Anstand  nimmt,
sie  —  salvis  exceptionibus,  wie  man  sagt,  zuzulassen.
Aus  dem  canonischen  Rechte  hat  man  wohl  mit  Unrecht  die
Theorie,  welche  manche  Rechtsgelehrte  aufstellen,  abgeleitet.
Es  darf  bei  Anwendung  des  canonischen  Rechts  nicht  unberücksichtigt -
  bleiben,  daß  dasselbe  überhaupt  nicht  leicht  von
dem  römischen  Rechte  abweichen  wollte,  und  in  so  ferne
mußte  man  schon  mit  doppelter  Vorsicht  da  zu  Werke  gehen,
wo  man  annehmen  wollte,  daß  nach  canonischem  Rechte  jeder -
  infamis  absolut  untüchtig  seyn  soll;  wenn  man  nun  in
dem  canonischen  Rechte  2)  insbesondere  die  Vorschrift  finden -
  will,  daß  auch  der  nicht  wirklich  Verurtheilte,  sondern
selbst  derjenige,  welchem  nur  ein  Verbrechen  vorgeworfen
werden  kann,  unfähig  zum  Zeugniß  seyn  soll,  so  ist  schon
von  Donell  13)  bemerkt  worden,  daß  diese  canonische
Ansicht  nur  auf  mißverstandener  Auslegung  römischer  Stellen -
  beruhe.  —  Will  man  ehrlich  seyn,  so  muß  man  gestehen, -
  daß  der  wahre  Sinn  der  canonischen  Hauptstelle  c.  54.
X.  de  testib.  im  Dunkeln  liegt.  Schon  die  Worte:  si  in
crimine  perseveret,  und:  si  emendatus  de  crimine  sit  etc.
erwecken  Schwierigkeiten,  da  man  nicht  weiß,  ob  sie  auf
12)  o.  9.  10.  13.  54.  X.  de  testib.
1)  Comentar.  jur.  civil.  lib.  25.  cap.  1.  am  Ende.
oae
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zu  Berlin
            
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