Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

313 GenossG. ggl-67. — HaftpflG. gg 1—8. — BörsG. 88 43—68. — DepotG. g 3. 314

Zusammenstöfse von Fahrzeugen unter sich oder mit
der Strafsenbahn sind im lebhaften Grofsstadtverkehr
häufig vorkommende Ereignisse, die mit dem Betriebe der
Strafsenbahn unvermeidlich verbunden sind und von den
Unternehmern vorausgesehen werden müssen. Sie können
daher nicht als höhere Gewalt gelten und die daraus ent-
springenden Gefahren müssen von dem Unternehmer ge-
tragen werden. RG 13. 5. 12 JW. 805 Nr. 27, Gruchot
56, 1086, Eisenb. Entsch. 29, 202.
Ob private Arbeits- und Fabrikbahnen als
Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind, ist
Sache der Prüfung des einzelnen Falles, für welche den
Mafsstab bildet, ob nach der Art des Betriebes die gleichen
Gefahren durch sie hervorgerufen werden, die mit dem
Betriebe einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen-
bahn verbunden sind. RG 13. 6. 12 JW. 877 Nr. 46,
WarnR. Nr. 401.
Zwischen den §§ 1 und 2 besteht trotz der verschie-
denen Fassung kein Unterschied hinsichtlich der Person
des Haftpflichtigen; auch in den Fällen des § 2 ist der
Betriebsunternehmer der Schadenersatzpflichtige. RG 22.4.12
Eisenb. Entsch. 29, 192, Recht Nr. 1948.
Auch das Aussteigen der Reisenden aus den Wagen
eines ordnungsmäßig auf der Station haltenden Zuges
gehört noch zu den die Beförderungstätigkeit der Eisen-
bahn betreffenden Vorgängen. Es sind daher Unfälle, die
sich beim Aussteigen ereignen, als Betriebsunfälle anzu-
sehen. Karlsruhe 13. 11. 12 Bad. R. 1913, 9.
Herabfallen von der Plattform eines elektrischen
Straßenbahnwagens an der Haltestelle ist kein Betriebs-
unfall. Köln 4. 7. 12 Eisenb. Entsch. 29, 314.
Betriebsunternehmer einer Förderbahn mit Pferde-
betrieb ist, wer die Verfügung über den Betrieb hat und
für dessen Rechnung der Betrieb stattfindet. RG 13. 6. 12
Eisenb. Entsch. 29, 213.
Lit. Seligsohn, Eisenbahnunternehmer und Tier-
halter. JW. 1912, 375.
§ 2 gestattet einen Entlastungsbeweis nach § 831
BGB. nicht. RG 30. 9. 12 JW. 1110 Nr. 14, Eisenb.
Entsch. 29, 224, Leipz. Z. 7, 68.
§ 7. Auch bei vergleichsweiser Festsetzung der
Rente mit dem Vorbehalt aus § 7 (in der früheren Fassung
vom 7. Juni 1871) kommt für einen Anspruch auf Er-
höhung nur eine wesentliche Aenderung der Verhältnisse,
nicht ihre voraussehbare gewöhnliche Entwicklung in Be-
tracht. RG 18. 5.12 Eisenb. Entsch. 29, 106, WarnR. 5, 369.
Ist für die durch einen Unfall eingetretene Erwerbs-
unfähigkeit eine Schadenersatzpflicht festgestellt, so können
mitwirkende Ursachen, die von vornherein neben dem Un-
fälle für die Erwerbsunfähigkeit bestanden haben, zur Be-
gründung des Anspruchs auf Minderung der Rente (§ 323
ZPO.) nicht verwertet werden. RG 14. 6. 12 JW. 882
Nr. 16, Eisenb. Entsch. 29, 214, Recht Nr. 2080.
Steht fest, daß der Verletzte seinen Beruf nicht mehr
ausüben kann und dadurch seinen bisherigen Erwerb ein-
gebüßt hat, so ist es Sache des Ersatzpflichtigen, nach-
zuweisen, daß der Verletzte einen ihm zuzumutenden
anderen Erwerb finden kann. RG 4. 3. 12 JW. 597 Nr. 20,
Eisenb. Entsch 28, 441.
§ 8. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt ent-
sprechend auch für die nach § 323 ZPO. zu erhebenden
Ansprüche auf Erhöhung der Rente, und zwar beginnt sie
für diese Ansprüche mit dem Zeitpunkt, in dem die wesent-
liche Veränderung der ursprünglich maßgebenden Ver-
hältnisse eingetreten ist. RG 7. 10. 12 Eisenb. Entsch.
29, 326, Recht Nr. 3264, JW. 1913, 22 Nr. 8.
14.
Börsengesetz.
88 43, 44 verstehen unter dem Besitzer eines
Wertpapiers denjenigen, der auf Grund käuflichen Er-
werbes des Papiers in ein Rechtsverhältnis als Mitglied
der Aktiengesellschaft getreten ist und sich in den Besitz
der Aktienurkunde gesetzt hat. RG 11. 10. 12 Entsch.
80, 196 DJZ. 1913, 97, JW. 42, 53 Nr. 44.

§ 44 Abs. 2 gibt dem Ersatzpflichtigen ein Wahl-
recht und beschränkt zugleich den Anspruch des Ersatz-
berechtigten, indem dieser nur in der bezeichnten Weise
Ersatz verlangen kann. RG 11. 10. 12 Entsch. 80, 202,
DJZ. 1913, 97.
§§ 45, 46. Der Anspruch aus Prospekthaftung
setzt mindestens die Möglichkeit eines ursächlichen Zu-
sammenhanges zwischen den unrichtigen Angaben des
Prospekts und dem Aktienerwerbe voraus. Diese Mög-
lichkeit ist schon dann gegeben, wenn sich unter Mit-
wirkung der offenkundigen allgemeinen Verhältnisse eine
dem Inhalte des Prospekts entsprechende Stimmung des
zur Aufnahme der Papiere angerufenen Publikums gebildet
hat und der Käufer dadurch zum Erwerbe bestimmt worden
ist. Wer den Anspruch auf Prospekthaftung erhebt, braucht
danach den Prospekt nicht gelesen zu haben, ihn nicht
einmal zu kennen, wenn er nur, beeinflufst durch diese
Stimmung, die Wertpapiere erworben hat. RG 11. 10. 12
Entsch. 80, 204, BankA. 12, 122 DJZ. 1913, 97.
§ 53. Ein Handwerker ist trotz seiner durch Ord-
nungsstrafe des Registerrichters herbeigeführten Ein-
tragung in das Handelsregister nicht börsentermingeschäfts-
fähig, wenn sein Gewerbebetrieb über den Umfang des
Kleingewerbes nicht hinausgeht, also nach Art und Um-
fang kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert. Hamburg
12. 11. 12 Hans. GZ. 34, 4.
88 54, 55. Lit. Breit, Einschuß und Sicherheits-
leistung. Goldschmidts Z. 72, 442.
§ 55. Die Vorprämie ist „auf Grund des Geschäfts
geleistet“ und kann nicht zurückgefordert werden. RG
11. 6. 12 JW. 881 Nr. 51, Entsch. 79, 406, Gruchot 56,
1108, BankA. 11, 325, WarnR. Nr. 348.
§ 5lfm Lit. Nufsbaum, Erfüllungsannahme bei
Börsentermingeschäften. Goldschmidts Z. 72, 52.
§ 58 8atz 2 findet auf Börsentermingeschäfte in
nicht zugelassenen Wertpapieren, also auf den inoffiziellen
Börsenterminhandel, einschließlich der im Auslande ab-
geschlossenen Börsentermingeschäfte keine Anwendung.
RG 4. 6. 12 JW. 881 Nr. 52, Entsch. 79, 381, Leipz. Z.
6, 665, BankA. 11, 380.
8 60. Börsengeschäfte, die an der Pariser und
Londoner Börse in Shares gemacht worden sind, haben
den Charakter von Börsentermingeschäften nach § 48 des
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896. RG 23. 3. 12 BankA.
11, 263.
§ 6*7. Die Fähigkeit, Getr ei Relief er ungsgeschäfte
gemäß § 67 zu schließen, haben nicht nur solche Kauf-
leute, welche den An- und Verkauf oder die Beleihung
von Getreide in eigenem Namen und für eigene Rechnung
vornehmen. KG. 25. 4. 12 BankA. 12, 179.
88 67, 68. Auch Getreidezeitgeschäfte unter Zu-
grundelegung der Schlußscheinbedingungen der Berliner
Produktenbörse können Differenzgeschäfte sein. Bei einem
Differenzgeschäft im Sinne des § 68 BörsGes. und des
§ 764 BGB. braucht nicht die Differenz zwischen Ver-
trags- und Börsenpreis des Erfüllungstages in Frage zu
stehen, es kann sich vielmehr auch um die Differenz
zwischen dem Vertragspreise und dem Preise eines bis
zum Erfüllungstage zu schließenden Gegengeschäftes han-
deln. RG 16. 4. 12 JW. 699, BankA. 11, 326.
8 68. Für das Vorliegen eines Differenzgeschäftes
ist die Partei, welche sich darauf beruft, beweispflichtig.
Der Umstand, daß im Schriftwechsel der Vertragsparteien
gelegentlich von „Differenzen“ die Rede gewesen ist, be-
weist nichts. KG. 25. 4. 12 BankA. 12, 179.
15.
Bankdepotgesetz.
8 3 Abs. 3. Ebensowenig wie nach auftragsmäßig
erfolgter Wiederveräufserung der eingekauften Stücke kann
der Kommittent nachträglich die Uebersendung eines
Stücke Verzeichnisses in dem Falle verlangen, daß der
Kommissionär die Stücke inzwischen in Gemäßheit seiner
Geschäftsbedingungen im Exekutionswege verkauft hatte.
Hamburg 12. 10. 12 BankA. 12, 63. '

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