25.4.5.
Preisaufgabe der Holtzendorff-Stiftung
25.4.6.
Hugo von Burckhards 75. Geburtstag
(Prof. Dr. Mayer)
25.4.7.
Personalien
25.5.
Neue Gesetze, Verordnungen und dergl. des Reichs und der Einzelstaaten
1251
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 20.
1252
6. Die Gerichte dienen zweckmäßigerweise der Wahr-
heitsermittelung durch umfassende Beweiserhebung, all-
gemeinere Fassung der Beweisbeschlüsse, eingehende Ver-
nehmung der Zeugen und Sachverständigen, möglichst vor
dem Prozessgericht selbst. Es ist wünschenswert, daß die
Fragen, welche in der mündlichen Verhandlung gestellt
werden sollen, den Parteivertretern vorher schriftlich über-
mittelt werden. Eine Aenderung der Gesetzgebung dahin,
daß für Beweisbeschlüsse eine allgemeinere Fassung zuge-
lassen werde, ist erwünscht.
7. Die uneidliche Vernehmung der Partei als Beweis-
mittel ist abzulehnen. Dagegen ist, unter Aufrechterhaltung
der bisherigen Vorschriften über die Auferlegung des Eides,
bei Abnahme des durch Beschluß oder Urteil auferlegten
Eides an Stelle eines formulierten Eides die Partei über
den Gegenstand des Eides eidlich zu vernehmen.
8. Der Beweis für eine bestrittene Tatsache kann auch
durch Antrag auf Beiziehung einer behördlichen Auskunft
angetreten werden. Die Behörde kann die Auskunft nur
dann verweigern, wenn wichtige Gründe zu der Geheim-
haltung der betreffenden Tatsache vorliegen.
9. Die Vorlegung einer Urkunde nach § 422 ZPO.
kann nur dann verweigert werden, wenn der Besitzer der
Urkunde wichtige, außerhalb des Prozesses liegende Gründe
hat, die Urkunde nicht vorzulegen.
Justizrat Dr. Lemberg, Breslau.
Die Holtzendorff-Stiftung stellt als Preisaufgabe
(Preis 1200 M.) das Thema: „Das Progressivsystem
im Strafvollzug.“ Es wird eine Darstellung des
progressiven Strafvollzugs in den Staaten, die dies System
bereits bei sich ein geführt haben, verlangt. Daran hat
sich eine Erörterung des Systems de lege ferenda anzu-
schließen. Die Preisarbeiten, in deutscher, französischer,
englischer oder italienischer Sprache, müssen bis I. Okt.
1914 an den Schriftführer der Stiftung, JR. Dr. Adolf
Halle, Berlin, Kronenstraße 56, eingeschickt werden. Das
Preisgericht besteht aus den Proff.: Simon van der Aa,
Groningen, Graf Gleispach, Prag, Kriegsmann,
Königsberg; im Falle der Verhinderung: den Proff.
Freudenthal, Frankfurt a. M., J. A. van Hamei,
Amsterdam, Lenz, Graz.
Am 30. Okt. feiert Geh. Rat, Prof. Dr. Hugo von
Burckhard, Würzburg, seinen 75.* Geburtstag* Auf ein
ertragreiches Gelehrtenleben kann der Senior der Würz-
burger Juristenfakultät zurückblicken. Begonnen hat er seine
größeren Arbeiten 1866 mit der Schrift über die zivilisti-
schen Präsumtionen, mit der er sich in Jena habilitierte.
Darauf folgen dann die beiden großen Beiträge zu Glücks
Pandektenkommentar; zuerst die Erörterung von D. 39, 1
de operis novi nuntiatione, noch in Jena geschrieben (1871);
dann das Buch über D. 39, 2 de damno infecto, das in
Kiel 1875 entstand Später ist Burckhard nach Greifswald
und dann nach Würzburg gewandert. Ein schweres häus-
liches Geschick, das ihn jahrelang für das Liebste auf der
Welt bangen ließ, hat ihn in Würzburg gehindert, seine
großen Arbeitspläne zu Ende zu bringen. Aber doch hat er uns
nicht nur 1881 mit der glänzenden Rektoratsrede über
Andreas Gaill beschenkt, sondern in einer Reihe von
Einzeluntersuchungen (Festschrift für Held 1888, Fest-
schrift für Leist 1891, Festschrift für Jhering 1892, Fest-
schrift für Bekker 1899) hat er das Wesen der Schenkung
auf das eindringendste erforscht. Daneben aber hat er
bis in dieses Jahr als ein Lehrer gewirkt, dessen wahr-
haftige Klarheit viele seiner Schüler zu strengen Juristen
erzog. Soll man Burckhards Arbeiten charakterisieren, so
weisen sie nach verschiedenen Richtungen. Auf der einen
Seite ist die Habilitationsarbeit und sind vor allem seine
Beiträge zu Glück Muster jener genauen, das Detail des
römischen Rechts als geltenden Rechts erfassenden mono-
graphischen Jurisprudenz, wie sie die Savignyschule hervor-
gerufen hat. Aber daneben zeigt sich immer wieder, schon
in der Schrift über die Präsumtionen und meisterhaft in
der Rede über Gaill die Neigung, auf die Entwicklung der
Rezeptionsjurisprudenz zurückzugreifen, und er hat hier
unter den Ersten einen Weg eingeschlagen, der von Dern-
burg mit so großem Erfolge betreten wurde; daß.er jetzt
verlassen scheint, wird nur eine augenblickliche Wirkung
der einseitigen Beschäftigung mit dem BGB. sein, in der
wir jetzt befangen sind. In allen Arbeiten tritt immer
wieder eine wahrhaftige, geschlossene, starke Persönlich-
keit entgegen, und so erscheint der Jubilar vor allem auch
denen, die mit ihm Zusammenwirken. Möge ihm noch
lange ein blühendes Alter beschieden sein.
Professor Dr. Ernst Mayer, Würzburg.
Personalien. Ernannt wurden: LR. Dr. Heinrici,
Berlin, zum Geh.RegRat und vortr.Rat im Reichs-Justizamte,
Strafanstaltsdirektor Dr. Finkelnburg, Berlin, an Stelle
des verstorbenen Geh. Rates Dr. Kr ohne zum Geh. RegRat
u. vortr. Rat im Minist, d. Innern, Prof. Dr. Crome,
Bonn, zum Geh. Justizrat, Prof. Dr. Herkner, Berlin, zum
Geh. RegRat. — In den Ruhestand traten: Hofrat, Prot.
Dr. Steinlechner, Graz, zu dessen Nachf. Prof. Dr. Ehren-
zweig, Wien, ernannt wurde, und Reichsmilitärgerichtsrat
Pünder, Berlin. — Am 28. Sept. starb der Universitätsrichter
der Univ. Berlin, Geh. Regierungsrat Dr. Daude. Geb. 1851
in Bernburg, war Daude erst Staatsanwalt, bis er im Jahre
1885 zum Berliner Universitätsrichter, 1888 zum Geh.
Regierungsrat und Justitiar der Königl. Bibliothek er-
nannt wurde. Seit 1900 war er daneben Vorsitzender
der preuß. Sachverständigenkammern. In dieser seiner
Stellung hat Daude einen maßgebenden Einfluß auf die
Praxis der Urheberrechtsgesetze und auf den Ausgang vieler
Urheberrechtsprozesse ausgeübt. Auch wissenschaftlich ist er
hervorgetreten. Von seinen Kommentaren sind die zum
StrGB. und zur StrPO. die bekanntesten; ferner verfaßte er
u. a. ein Lehrbuch des Urheberrechts, eine Erläuterung
zum Feld- und Forstpolizeigesetz, eine Zusammenstellung
der für die Berliner Universität bestehenden gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Bestimmungen und
eine Schrift über die Rechtsverhältnisse der Privatdozenten.
Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.
Die in [ ]-Klammem in Kursivschrift beigefügten Daten bezeichnen
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze usw.
Deutsches Reich: RkzlrBk. v. 19.8.1913 ü. Hinter-
legung d. Anzeige d. niederländ. Regier, weg. Inkraftsetzung
d. intern. Uebereink. z. Bekämpf, d. Mädchenhandels
v. 4. 5. 1910 in Niederländisch-Indien (RGBl. S. 703).
— RkzlrBk. v. 25. 8.1913, bt. Ratifikation d. am 28. 7. 1913
unterz. Vertrags zw. d. D. R. u. d. Niederlanden ü. Aus-
dehnung d. am 21. 9. 1897 abgeschl. Auslieferungs-
vertrags auf d. deutsche Schutzgebiet Kiautschou
(S. 706). — RkzlrBk. v. 8. 9. 1913 ü. Ratifikation eines der
beiden am 23.9. 1910 in Brüssel unterzeichn, seerechtl.
Uebereinkommen durch Nikaragua (S.707).—RkzlrBk.
v. 1. 10. 1913, bt. d. gegenseitigen Schutz v. Verbands-
zeichen im D.R. u. in Dänemark(S.709).—Vo. v. 3. 9.1913,
bt. d. Friedens- u. Aufstandsleistungen f. d. bewaff-
nete Macht in Deutsch-Südwestafrika [2.10. 1913] (S. 711).
Preußen: Ausf.-Vorschr. v. 22. 9. 1913 z. Reichs -
stempelges. v. 3.7.1913 [1.10.1913] (ZB1. d.Zollv.S 377).
Lachsen: Kirchengesetz ü. Kirchengemeinde-
verbände v. 10. 7.1913 [10. 9.1913] (G.- u. VoBl. S. 377).
— Vo. v. 12. 9.1913 z. weiteren Ausführ. d. Ges. ü. d. An-
staltsfürsorge an Geisteskranken v. 12. 11. 1912
[1. 10. 19131 (S. 383). - Vo. v. 25. 9. 1913 z. Vollziehung
d. v. Bundesrat erlass. Ausf.-Best. z. Reichsstempel-
gesetze [1. 10. 1913] (S. 391).
Baden: Vo. v. 6.9.1913, die in den Apotheken zu-
lässigen Wagen u. Gewichte bt. [1. 10. 1913] (G.- u.
VoBl. S. 491). - Vo. v. 27. 9. 1913, d. Vollzug d. Reichs-
stempelgesetzes v. 3 7. 1913 bt. (S. 497).
Braunschweig: Ausf.-Vorschr. v. 16. 9.1913 z.Reichs-
ges., bt. Beseitigung v. Tierkadavern v. 17.6.1911 (G.-
u. VoS. S. 277). - Vo. v. 24. 9. 1913, bt. Abänd. d. Stempel-
steuergesetzes v. 20. 5. 1911 [1. 10. 1913] (S. 287).