23.7.7.
Nochmals zum Inkrafttreten des 5. Buches der Reichsversicherungsordnung
(OLGR. Grünebaum)
23.7.8.
Bedarf die Ehefrau im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung zum Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Einwilligung ihres Ehemannes?
(Ass. Dr. Boehm)
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XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 18.
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schein ist für jede Versendung erforderlich, ob innerhalb
oder außerhalb der Schonzeit, und für jede Wildart, auch
solche, die keine Schonzeit hat, z. B. Wildschweine. Nach
§ 47 gilt der § 46 auch für Wild in eingefriedigten Wild-
gärten, also solches, das den Schonvorschriften nicht unterliegt.
Wäre § 46 eine Schonvorschrift, so wäre die PolVO.
rechtsungültig, denn die Schonzeiten sind durch den 4. Ab-
schnitt der Jagdordnung geregelt, für PolVO. bleibt kein
Raum. Et will aber den Jagdvergehen entgegentreten.
Bestraft werden die Jagdvergehen nach §§ 292 bis 295
StrGB. Ihnen Vorbeugen will § 368 Ziff. 10. Damit hat
aber keine erschöpfende Regelung stattgefunden. Dem
Zwecke der Verhütung dient auch § 46 Jagdordnung, den-
selben Zweck haben die zahlreichen PolVO., die für das
Betreten von fremden Grundstücken in der Absicht des
Kaninchenfanges die Erlaubnis der Jagdberechtigten vor-
schreiben und die wiederholt von RG. und KG. für rechts-
gültig erklärt sind. Es können also PolVO. zum Schutze
der Jagdberechtigung erlassen werden, die über den Rahmen
des § 46 der Jagdordnung hinausgehen, sofern sie nur
ihre Stütze in ALR. II 17 § 10 und dem Polizeigesetz v.
11. März 1850 finden.
Syndikus A. Ebner, Berlin.
Nochmals zum Inkrafttreten des 5. Buches
der Reichs Versicherungsordnung. Erst nach Er-
scheinen meiner Darlegungen S. 522 d. Bl. werde ich
aufmerksam auf die Urteile des Braunschw. Verwaltungs-
gerichtshofes und Oberversicherungsamtes S. 416, die einen
gegenteiligen Standpunkt vertreten. Das letztere Urt. ist
aber durch das des RVA. 4. Revisionssenat v. 18. Jan. 1913
aufgehoben. Das RVA. hat sich wieder auf den früheren
Standpunkt gestellt. Ebenso hat der Bayer. Verwaltungs-
gerichtshof entschieden (Urt. v. 16. Dez. 1912, Arbeiter-
versorgung 1913 S. 135). Auch das Preuß. OVG. — Urt.
v. 1. April 1913, PreußVerwBlatt Nr. 33 S. 584 ff. — hat
dieselbe Ansicht zugrunde gelegt, die von mir vertreten
wird. Dieses Urt. und das des RVA. berücksichtigen auch
eingehend die S. 416 mitgeteilten Urteile, so daß ich einer
weiteren Begründung meiner Auffassung glaube entraten
zu können.
Oberlandesgerichtsrat Grünebaum, Hamm.
Bedarf die Ehefrau im Qfiterstand der Ver-
waltung und Nutznießung zum Antrag auf Zwangs-
versteigerung eines Grundstücks der Einwilligung
ihres Ehemannes? Jaeckel-Güthe, Zwangsver-
steigerungsges. 3. Aufl. 1909 zu § 16 ZVG. Note 4
unter II 1 (b), verlangt grundsätzlich die Genehmigung des
Mannes. Er will Ausnahmen nur in den Fällen zulassen,
in denen die beizutreibende Forderung zum Vorbehaltsgut
gehört, der Mann durch Krankheit oder Abwesenheit an
der Abgabe der Erklärung verhindert ist, die Frau ein
Erwerbsgeschäft betreibt und der Betrieb die Zwangsver-
steigerung mit sich bringt, sowie ferner da, wo die
Zwangsvollstreckung sich gegen den Mann richtet (§§ 1401,
1405, 1407 Z. 2 BGB.). Diese Ansicht erachte ich für
nicht zutreffend.
Daß in den erwähnten Ausnahmefällen die Einwilli-
gung des Mannes nicht erforderlich ist, dürfte ohne
weiteres einleuchten. Wenn die Hypothek der Frau am
Grundstück des Darlehnsschuldners zum Vorbehaltsgut ge-
hört, so kann die Frau selbständig über diese Hypothek
verfügen, sie muß daher auch selbständig die Versteige-
rung des Grundstücks beantragen können, die das Er-
löschen der Hypothek zur Folge haben kann. Das gleiche
gilt für die übrigen Ausnahmefälle. Abgesehen von diesen,
kann aber die Genehmigung des Mannes nicht grundsätz-
lich gefordert werden. Aus Normen des Prozeßrechts läßt
sich das Erfordernis der Einwilligung des Mannes nicht
herleiten. Vielmehr könnte gerade aus § 52 Abs. 2 ZPO.
gefolgert werden, daß die Frau vermöge ihrer unbe-
schränkten Prozeßfähigkeit auch zur Stellung von Ver-
steigerungsanträgen der Einwilligung ihres Mannes nicht
bedarf. Diese Folgerung dürfte jedoch zu einem Ergeb-
nis führen, das in gewissen Fällen mit den Grundsätzen
des ehelichen Güterrechts im Widerspruch steht Hat die
unverehelichte A dem B ein Darlehn gegeben, zu dessen
Sicherheit B mit seinem Grundstück Hypothek bestellt
und sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück unterworfen hat, und
würde dem Anträge der A, den sie auf Grund der mit
Vollstreckungsklausel versehenen Notariatsurkunde nach
ihrer Verheiratung stellt, ohne Einwilligung des Mannes
entsprochen, so bestände die Möglichkeit, daß die Hypo-
thek der A, die mit der Verheiratung eingebrachtes Gut
geworden ist (§ 1363 BGB.), im Laufe des Verfahrens
durch den Zuschlag erlischt und die Forderung ganz oder
zu einem Teilbetrag ausfällt. Die Frau könnte daher durch
Stellung von Versteigeiungsanträgen Verfügungen über
eingebrachtes Gut herbeiführen, zu denen sie sonst regel-
mäßig der Einwilligung ihres Mannes bedarf (§ 1395
BGB.). Zwecks Vermeidung dieses Ergebnisses dürfte in
dem erwähnten Beispiel die Einwilligung des Mannes zu
fordern sein; sie wird ferner zu fordern sein, wenn die
unverehelichte A, die für ein dem B gewährtes Darlehn
Hypothek am Grundstück des B erhalten hat, nach ihrer
Verheiratung auf Grund eines Titels, inhaltsdessen sie
mit Zustimmung ihres Mannes rückständige Hypotheken-
zinsen oder Kapital einklagt, den Versteigerungsantrag
stellt. Denn in der Zustimmung des Mannes zur Klage
ist noch nicht seine Zustimmung zu Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen enthalten, welche Verfügungen über einge-
brachtes Gut zur Folge haben können. Die Einwilligung
des Mannes kann aber nur dann gefordert werden, wenn
die Zwangsversteigerung zu Verfügungen über einge-
brachtes Gut der Frau führen kann. Wenn die A, welche
dem B vor ihrer Verheiratung ein Darlehn ohne hypo-
thekarische Sicherheit hingegeben hat, auf Grund eines
vollstreckbaren Titels, inhaltsdessen der Beklagte zur
Rückzahlung des Darlehns verurteilt ist, die Zwangsver-
steigerung des Grundstücks des B betreibt, so kann die
Einwilligung des Mannes zu diesem Versteigerungsantrage
nicht gefordert werden, mag die Darlehnsforderung auch
zum eingebrachten Gut der Frau gehören. Denn hier hat
die Einleitung der Zwangsversteigerung keine Verfügung
über eingebrachtes Gut zur Folge. Die Einwilligung des
Mannes kann und muß vielmehr, abgesehen von den von
Jaeckel erwähnten Ausnahmefällen, nur dann gefordert
werden, wenn die Frau als am Grundstück Berechtigte
den Versteigerungsantrag stellt. Nur mit dieser Maßgabe
kann der von Jaeckel aufgestellten Ansicht beigetreten
werden.
Erwähnt werden mag noch, daß die Einwilligung des
Mannes nach dem diesseits vertretenen Standpunkt ins-
besondere dann zu fordern ist, wenn die Frau als Mit-
erbin oder Miteigentümerin den Antrag auf Zwangsver-
steigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
stellt. Hiervon wird allerdings wieder für den Fall eine
Ausnahme zu machen sein, daß die Frau mit ihrem Manne
Miteigentümer in ist, ein Fall, der dem des § 1407 Ziff. 2
BGB. gleichzustellen ist (RG. Bd. 67 S. 398).
Gerichtsassessor Dr. Boehm, Berlin.