22.9.14.
Bleyer, Bayerisches Fischereigesetz, 2. Aufl.
(SenPräs a. D. v. Morhart)
22.9.15.
v. Holtzendorff-Kohler, Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 7. Aufl.
(Staatsminister a D. Dr. v. Miltner)
22.9.16.
Lask, Lehre vom Urteil
(OLGR. Staffel)
1091
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 16/17.
1092
allein in methodischer Durcharbeitung des vorhandenen
achtbaren Materials. Aber wann wird die Wissenschaft
die ihr hier gestellte Aufgabe erfüllen? Wann werden
wir eine, auf gesunder nationalökonomischer Grundlage
beruhende, aber sich nicht in sozialpolitische Theorien
verlierende, die Rechtsprechung beachtende, zeitgemäße,
gründliche Bearbeitung des kommunalen und des staat-
lichen Steuerrechts erhalten?
Oberverwaltungsgerichtsrat D. Berner, Berlin.
Das bayerische Fischereigesetz v. 15. Aug. 1908.
Handausgabe mit Erläuterungen von II. Staatsanwalt
JosephBleyer. 2 , vermehrte Auflage. 1912. München,
Schweitzer. Geb. 5,60 M.
Das bayer. Fischereigesetz v. 1908, das die erstmalige
Kodifikation dieses Rechtsgebietes in Bayern darstellt,
bietet infolge der eingreifenden Berührungen mit dem all-
gemeinen bürgerlichen Recht, ferner mit dem Wasserrecht
wie auch teilweise mit dem Strafrecht für die Anwendung
viele Schwierigkeiten. Die vorliegende Handausgabe ver-
folgt den Zweck, die Anwendung des Gesetzes zu er-
leichtern und zum Verständnis des neuen Rechts als Führer
zu dienen. Dieser Zweck kann als vollständig erreicht be-
trachtet werden. Die Erläuterungen, die bekunden, wie
der Verf. das gesamte einschlägige Rechtsgebiet in hervor-
ragendem Maße beherrscht, sind ungemein gründlich, um-
fassend und klar und erstrecken sich unter Verwertung
der diesbezüglichen, bis in die neueste Zeit reichenden
Literatur und Rechtsprechung nicht nur auf das eigentliche
Gesetz, sondern auch auf die beigefügte Landesfischerei-
ordnung, enthaltend Bestimmungen über Zeit und Art des
Fischfanges, über die Schonzeit, das Mindestmaß und die
Fanggeräte. Eine größtenteils rechtshistorische Einleitung
gibt einen Ueberblick über das Rechtsgebiet und das Ver-
hältnis zum bayer. Wassergesetz v. 23. März 1907. Als
Anhang sind dem Werke außer der Landesfischereiordnung
die zahlreichen allgemeinen und besonderen Vollzugs-
vorschriften, ferner Auszüge aus dem Wassergesetz und
den hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften angefügt.
Senatspräsident a. D. v. Morhart, München.
Allgemeines.
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systemati-
scher Bearbeitung. Begr. von Dr. Franz von
Holtzendorff. Herausg. von Geh. JR., Prof. Dr.
Josef Köhler. 7., der Neubearbeitung 2. Aufl.
1. Band, 1. Hälfte. 1913. München-Berlin, Duncker
& Humblot-Guttentag. 9,60 M.
Wenn eine literarische Erscheinung besprechen heißt,
in ein paar Strichen ein Bild ihrer Bedeutung zeichnen,
so muß, wer einem Werke so großen Stils wie der
Ko hl er sehen Enzyklopädie gerecht werden will, al fresco
malen in des Wortes vollem Sinne. Dieses Werk trägt
in der Tat nach Anlage und Gehalt ein monumentales Ge-
präge. Von einem großen Unternehmen durfte man schon
sprechen, als Holtzendorff 1870 mit der 1. Auflage
vor die literarische Welt trat. Immerhin vermochte er
den Stoff“ in 14 Beiträgen unterzubringen. Jetzt aber wird
uns die 7. Aufl. 31 Beiträge bringen, so daß 5 Bände nötig
sind. Der Stoff“ ist eben gewaltig gewachsen, in die Breite
und in die Tiefe. Gerade deshalb aber, weil die fort-
schreitende Entwicklung leicht zentrifugale Neigungen er-
weckt, ist es ein wissenschaftliches Verdienst, wenn eine
systematische, tiefgreifende Gesamtdarstellung den Ge-
danken der Einheit betont und die Erkenntnis der
inneren Zusamenhänge fördert. Solche Zuversicht darf
man hier um so mehr hegen, als Köhler an der
Spitze steht und sich eine große Zahl von Mitarbeitern
mit klangvollsten Namen um ihn geschart haben. Unter
ihnen ragen besonders die Getreuen der früheren Auflagen
hervor wie Brunner, v. Gierke, Lenel, v. Bar,
Anschütz, v. Beling u. a. Zu Beginn der 1. Hälfte
des 1. Bandes nimmt wieder Köhler selbst das Wort zu
seiner „Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.“
Gegenüber diesem Beitrag kann, zumal in so knappem
Raume wie hier, nicht von Einzelheiten gesprochen werden,
z. B. von der Umarbeitung mancher Stellen, der Erweite-
rung des Textes und der Anmerkungen, der Vermehrung
der Zitate. Auch nicht davon, ob der Verf. im § 7, wo
das warmherzige Bekenntnis zu Hegel so sympathisch
berührt, einen gewissen Kollegen aus dem friesischen
Land nicht etwas zu unwirsch anläßt. Die Besprechung
muß sich vielmehr in großen Zügen an das Ganze halten.
Und da kann nicht anders gesagt werden, als daß der
überreiche Stoff“ weise zusammengedrängt und wahrhaft
glänzend dargestellt ist. Vom Anfang bis zum Ende wird
der Leser gefesselt. Dies ist um so erfreulicher und ver-
dienstlicher, als die Arbeit auf junge Leser propädeutisch
wirken soll. Man empfindet auf Schritt und Tritt den
dem Verf. eigenen Zug ins Große und erkennt immer aufs
neue, wie seine Gedanken oft Originales haben und einen
hohen Flug nehmen. Daß er an vielen Stellen Ergebnisse
seiner Forschungen auf dem meisterlich beherrschten Ge-
biete der vergleichenden Rechtswissenschaft einflicht, gibt
der Arbeit besonderen Reiz. Weiter bringt die 1. Hälfte
des 1. Bandes „Quellen und Geschichte des deutschen
Rechts“ von Brunner, „Grundzüge des deutschen Privat-
rechts“ von v. Gierke und „Geschichte und Quellen des
römischen Rechts“ von Lenel. Diese 3 Beiträge sind in
der Literatur längst als äußerst wertvoll anerkannt. Sie
erfüllen ihre Aufgabe als Bestandteile der Enzyklopädie
vorzüglich durch die Geschicklichkeit, mit der sie den
umfangreichen und schwierigen Stoff“ klar und knapp vor-
führen. Besonders zu erwähnen ist, daß in der neuen
Aufl. jeder Beitrag ein eigenes Inhaltsverzeichnis und jeder
Band ein eigenes Sachregister haben wird. — Der Wert
einer Fachenzyklopädie wie der Kohlerschen wird mit
Recht darin gefunden, daß sie dem jungen Rechtsbeflissenen
einen Ueberblick über den Stoff“ gewährt, ferner darin,
daß sie gereiften Juristen wie nicht minder den Laien,
also namentlich auch den Laienrichtern, jederzeit und wo
immer es nottut, die Möglichkeit bietet, sich in einer
sorgfältig durchgearbeiteten Darstellung gründlich zu orien-
tieren. Aber auch aus nationalen Gründen darf man über
ein Werk sich freuen, das in einem groß angelegten, ein-
heitlichen Bilde weithin sichtbar der wissenschaftlichen Welt
auch anderer Völker vor Augen führt, was die deutsche
Rechtswissenschaft geleistet hat und täglich neu leistet.
. Staatsminister a. D. Dr. von Miltner, München.
Die Lehre vom Urteil. Von Prof. Dr. Emil Lask.
1912. Tübingen, Mohr. 4,50 M.
Die Schrift, das Ergebnis einer tief bohrenden Ge-
dankenarbeit, will keine erschöpfende Darstellung der Lehre
vom Urteil bieten, sondern die Untersuchungen der süd-
westdeutschen Philosophenschule (Windelband-Rickert)
über das Urteilsproblem in der Richtung weiterführen, daß
sie die Ansichten von Lotze und Husserl mit den Grund-
gedanken der transzendentalen Logik Kants zusammen-
arbeitet. Verf. steht mit den beiden Häuptern jener Schule
auf dem Boden der sog. Geltungstheorie. Er unterscheidet
also eine praktische und eine theoretische Seite des Ur-
teils und erblickt jene in dem willensmäßigen Verhalten
des Urteilenden, das im Aneignen oder Verwerfen des
Urteilsinhalts besteht. Die theoretische Seite sieht er da-
gegen nicht, wie Windelband in engem Anschlüsse an
Kant, in einer Beziehung von Vorstellungen, sondern unter
Annäherung an die Anschauungen Rickerts in den wahr-
heitsgemäßen oder wahrheitswidrigen Gebilden, die sich
ergeben, je nachdem der aus den Sinnen stammende Emp-
findungsinhalt im Denkerlebnis mit der ihm zukommenden
oder der ihm nicht zukommenden Kategorie in Verbindung
gebracht wird. Jene Gebilde sind es nach dem Verf., auf
deren Bejahung oder Verneinung die Willensseite des Ur-
teils gerichtet ist und deren Anerkennung oder Verwerfung
das richtige oder falsche Urteil erzeugt. Der objektive
Sachverhalt der Wahrheit selbst besteht in dem „schlichten
Ineinander“ von Kategorie und Empfindungsstoff, von
Vorstellungsinhalt und logischer Form. Die Wahrheit als
solche ist daher über allen Gegensätzen erhaben. Erst