Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

21.8. Literatur-Beilage

21.8.1. Isay, Zivilistische Grundlagen der Patentverwaltung

21.8.2. Mainhard, Formelles Grundbuchrecht in Baden, 2. Aufl.

21.8.3. Könnecke, Rechtsgeschichte des Gesindes

21.8.4. Seelow, Entscheidungen z. Unl. WettbGes.

21.8.5. Wolf, BGB., 2. Aufl.

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Literatur-Beilage zur djz. MW.Wm.iz

Zivilrecht und -Prozefs.
Handkommentar zum BöB. unter Berücks. der ge-
samten Rechtsprechung der oberen Gerichte, in Verb,
mit den Rechtsanwälten Drs. C. Neukirch, Rosen-
meyer, Teigmann herausgeg. von Landrichter Dr.
B. Wolf. Zweite verb. Aufl. 1913. Halle a. S.,
Buchhandlung des Waisenhauses. Geb. 18 M.
Wenn dieses Buch bei der Besprechung seiner ersten,
1908 erschienenen Auflage (1908 S. 1353 d. Bl.) ein kleines
Kunstwerk in seiner Art genannt worden ist, so darf das
gleiche Lob der neuen Auflage nicht vorenthalten werden.
Dem in der Vorrede bezeichneten vornehmsten Zwecke,
dem Praktiker im Sitzungssaale, Beratungszimmer, in der
Sprechstunde am Arbeitstisch ein Handbuch zu liefern,
das ihn rasch und sicher über die bei der praktischen
Anwendung des BGB. auftauchenden Rechtsfragen unter-
richtet, den Studierenden als den künftigen Praktiker in
den Stand der Praxis einzuführen, dem Theoretiker eine
weitere Möglichkeit des Zusammenhangs mit der Praxis
zu schaffen, und die Lücke zwischen den mehrbändigen
Kommentaren und den Handausgaben mit Anmerkungen
auszufüllen, entspricht es im vollsten Maße. Die neue
Auflage, die eine Vermehrung von 548 S. und 105 S.
Sachregister auf 690 S. und 112 S. Sachregister aufweist,
hat dem Buche nichts von seiner Handlichkeit genommen.
Die stärkste Vermehrung hat das Recht der Schuldverhält-
nisse erfahren. Ich habe das Buch jetzt längere Zeit
neben anderen Kommentaren, insbes. dem der RGRäte,
'benutzt und darf sagen, daß es mich kaum je im Stiche
gelassen hat, wenn es natürlich auch die Rechtsprechung
nicht so ausführlich wiedergibt wie jenes ganz erheblich
teurere zweibändige Werk. In der Kürze und doch Klar-
heit, mit der in wenigen Worten das Wesentliche einer
Entscheidung gegeben wird, liegt eine besondere An-
erkennung verdienende Kunst. Außerordentlich eingehend
und gut unterrichtend sind die Vorbemerkungen vor
wichtigen Abschnitten, so z. B. vor dem Kauf, wie auch
die Exkurse, so z. B. zu § 151. Das Buch wird daher
seinen Platz neben anderen Kommentaren ähnlicher Art,
die jetzt mehrfach vorhanden sind, mit Erfolg bewahren.
Reichsgerichtsrat Simonson, Leipzig.

Rechtsgeschichte des Gesindes in West- und Süd-
deutschland von Dr. O. Könnecke. 1912. Mar-
burg, El wert. 21 M.
Die umfangreiche Arbeit, die nicht weniger als 938
Leiten stark ist, zerfällt in zwei Teile, eine Quellengeschichte
und eine systematische Darstellung der Entwickelung des
Gesinderechts. In dem ersten historischen Teil geht der
Verf. von der Rechtsentwicklung in Kurhessen aus. Er
behandelt diese mit außerordentlicher Sorgfalt unter Be-
nutzung alles gedruckten und ungedruckten Materials. Für
die übrigen Länder gibt er dann in der Erwägung, daß die
‘Quellengeschichte der einzelnen Länder notwendigerweise
eine stets wiederkehrende Aehnlichkeit habe, daß es also
genüge, wenn nur an einem Lande die feineren inneren
Zusammenhänge gezeigt würden, nur eine mehr kursorische
Darlegung. Der zweite systematische Teil, der nahezu drei
Viertel des ganzen Werkes umfaßt, verfolgt in 16 verschiedenen
Abschnitten das Rechtsverhältnis zwischen Herrschaft und
Gesinde von der Entstehung bis zur Beendigung des Ver-
trages. Der Verf. greift hier, wenn er auch in erster Linie
die gesinderechtlichen Vorschriften in West- und Süddeutsch-
land, vor allem die hessischen berücksichtigt, doch überall
auch auf das im Osten und in Mitteldeutschland herrschende
Gesinderecht hinüber, so daß seine Darstellung in den wich-
tigsten Teilen die gesamte Rechtsentwicklung in Deutsch-
land umfaßt. Ein sehr ausführliches Sachregister, geo-
graphisches Register und Personenregister erhöhen den Wert
des Werkes, soweit es als Nachschlagebuch in Betracht kommt.
Oberlandesgerichtspräsident Lindenberg, Posen.

Die zivilistischen Grundlagen der Patentverwal-
tung. Eine Einführung von Rechtsanwalt Dr. Her-
mann Isay. 1913. Berlin, Vahlen. 4,50 M.
Das Buch ist aus Vorträgen hervorgegangen, die
Verf. vor technischen Mitgliedern des Patentamts gehalten
hat; es behandelt in großen Zügen die Grundlagen des
bürgerlichen Rechts und des Zivilprozesses, während in
einem Anhänge ein kurzer Ueberblick über die Bedeutung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Konkurs- und des
Handelsrechtes gegeben wird. Ist die Literatur auch
überreich an Schriften, die eine Einführung in das BGB.
und die ZPO. bieten, so nimmt doch ein Werk eine
Sonderstellung ein, das, wie das vorliegende, in seiner
ganzen Anlage darauf berechnet ist, den Techniker, der
auf dem Gebiete des Patentwesens tätig ist, in die juristische
Gedankenwelt einzuführen und ihm die inneren Zusammen-
hänge des Patentrechts mit dem übrigen Recht zu er-
schließen. Die ebenso klare wie knappe und lebendige
Art der Darstellung, die wissenschaftliche Beherrschung
des behandelten Stoffs und die auf reicher forensischer
Erfahrung gegründete juristische Weltanschauung des Verf.,
die ihren besonderen Ausdruck in dem Abschnitt über
Wesen und Aufgaben des bürgerlichen Rechts gefunden
hat, vermitteln einen guten Einblick in die rechtlichen
Grundbegriffe. Die zur Erläuterung dienenden Beispiele
sind, soweit möglich, aus der Patentpraxis entnommen,
und die Verbindungslinien, die vom BGB. und vom Zivil-
prozeß zum Patentrecht führen, sind scharf herausgearbeitet.
Das Werk kommt zweifellos einem praktischen Bedürfnis
entgegen und hat seine Aufgabe ausgezeichnet gelöst.
Auch der Jurist wird es nicht aus der Hand legen, ohne
in ihm manche Anregung zu finden.
Regierungsrat Dr. Lothholz, Berlin.

Das formelle Grundbuchrecbt im Großherzogtum
Baden. (Die Reichsgrundbuchordnung mit den badischen
Ausführungs- und Vollzugsvorschriften). Bearb. von
Oberlandesgerichtsrat L. Mainhard. 2. Aufl. 1912.
Karlsruhe, Lang. Geb. 6,75 M.
Für Badens Juristen bedarf Mainhards Kommentar
keiner Empfehlung. Seine praktische Brauchbarkeit bezeugt
die Tatsache, daß trotz der verhältnismäßig kleinen Zahl
der Interessenten nach einer kurzen Reihe von Jahren die
zweite Auflage nötig wurde. Zudem mußte er sich gegen
einen sehr bedeutsamen Konkurrenten durchsetzen: die
amtliche Sammlung der landesrechtlichen Grundbuchvor-
schriften nebst der eingehenden Dienstweisung. Diese letztere
ist ein eigenartiges, groß angelegtes und vorzügliches Er-
läuterungswerk des Grundbuchrechtes in der in Baden
praktisch geltenden Gestalt. Heute freilich — mehr als
zehn Jahre nach seinem Erscheinen — ist dieses bedeut-
same amtliche Werk in mancher Hinsicht überholt und
veraltet. Mainhards auf den neuesten Stand der Gesetz-
gebung und Rechtsprechung gebrachte zweite Auflage wird
daher noch willkommener geheißen werden. Bei der weit-
gehenden Eigenart des badischen Grundbuchwesens wird
auch dem außerbadischen Juristen eine rasche Orientierung
darüber oft notwendig sein. Er wird sie bei Mainhard
finden. Insbesondere gibt eine Einleitung auf etwa
25 Seiten Werdegang und Eigenart des jetzigen badischen
Grundbuchwesens scharf und knapp Umrissen an.
Professor Dr. Hoeniger, Freiburg i. Br.

Sammlung neuer wichtiger Entscheidungen auf
Grund des Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb,
bearb. von Syndikus P. Seelow. 1912. Berlin, Putt-
kammer & Mühlbrecht. 3 M.
Verf., Geschäftsleiter der „Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs EV. Berlin“ stellt nach einer Ein-
leitung über die Grundzüge des neuen WettbewGes. und
nach Wiedergabe des Gesetzestextes 165 Entsch. des
Reichsgerichts und anderer Gerichte zu. §§ 1—4, 6—9,

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