Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

21. Nummer 15. Berlin, den 1. August 1913

21.1. Abhandlungen

21.1.1. Wehrbeitrag und Besitzsteuer

Nummer 15.

Berlin, den 1. August 1913.

XVIII. Jahrgang.

Deutsche Juristen - Zeitung.
Begründet von LABAND — STENOLEIN — STAUB.

DR. P. LABAND,
Wirkl. Geh. Rat, Professor.

Herausgegeben von
DR. O. HAMM, DR. ERNST HEINITZ,
Wirkl. Geh. Rat, Oberlandesgerichtspräsident a. D. Justizrat.

Schriftleiter: DR. JUR. OTTO LIEBMANN.

Die »Deutsche Juristen-Zeitung* erscheint am 1. und 15.
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Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
Vom Geheimen Obei regierungsrat Dr. Ho ff mann,
vortrag. Rat im Reichsschatzamt, Berlin-Gr.-Lichterfelde.
Den großen Finanzgesetzgebungswerken der Jahre
1906 und 1909 ist rasch genug in diesem Jahre der
Erinnerung an 1813 ein drittes gefolgt, das in jeder
Hinsicht bemerkenswert ist. Vor allem geben ihm
die außerordentliche Höhe der Beträge, die im Inter-
esse einer alsbaldigen erheblichen Stärkung unserer
Wehrmacht aufzubringen waren, und die Art der
Aufbringung dieser Mittel selbst das Gepräge. Die
neuere Finanzgeschichte der außerdeutschen Groß-
staaten hat in beiden Beziehungen nichts dem
Aehnliches aufzuweisen.
Ohne dieses Werk in seiner finanzpolitischen
Bedeutung und in seinem Zusammenhang mit der
innerpolitischen Entwicklung an diesem Orte und
innerhalb des knappen Rahmens dieses Aufsatzes
würdigen zu können, sind die nachfolgenden Aus-
führungen nur bestimmt, die Leser der DJZ. über
den Inhalt der beiden Hauptstücke, den Wehrbeitrag
und die Besitzsteuer, kurz zu orientieren.1)
In dem Wehrbeitragsgesetz ist unter ein-
mütiger Zustimmung der Nation und der Volks-
vertretung die Aufgabe gelöst, den einmaligen Betrag
von rund einer Milliarde Mark ohne Aufnahme einer
Anleihe aufzubringen, für die ein aufnahmefähiger
Markt zudem nicht vorhanden gewesen wäre und
deren Zinsendienst allein die Einführung einer großen
Steuer erfordert hätte.
Der Wehrbeitrag war als einmaliges Ver-
mögensopfer der Nation für Zwecke ihrer Rüstung
gedacht. Indessen ließ sich mindestens an den hohen
unfundierten Einkommen ohne offenbare Unbillig-
keit nicht vorübergehen. Nach dem Regierungs-
entwurf sollte bei Personen mit einem Einkommen
von 50 000 M. oder darüber der Beitrag ohne Rück-
sicht auf Vorhandensein und Höhe des Vermögens
mindestens 2 v. H. des Einkommens betragen. Es
*) Vom Verfasser dieser Abhandlung wird im Herbst ds. Js.
eine Ausgabe des Wehrbeitragsgesetzes im Verlag von Otto Liebmann,
Berlin, erscheinen, die auf die Einzelheiten dieses Gesetzes näher
eingehen wird.

sollte hier also, je nachdem der eine oder andere
höher war, der Beitrag entweder nach dem Ver-
mögen oder nach dem Einkommen bemessen werden.
Der Reichstag hat dagegen unter Herabsetzung der
steuerfreien Grenze, nach verschiedenen-vergeblichen
Versuchen einer künstlichen Kapitalisierung des Ein-
kommens, den Beitrag vom Einkommen neben
den Beitrag vom Vermögen gesetzt. Dabei ergab
sich, wollte man nicht zu Doppelbesteuerungen
kommen, die im ursprünglichen Entwurf glücklich
vermiedene Notwendigkeit, scheiden zu müssen
zwischen dem Einkommen aus schon vom Vermögens-
beitrag getroffenem Vermögen und dem reinen Arbeits-
einkommen. Was Rente und was Arbeitseinkommen
ist, läßt sich aber für die mit Betriebskapital arbeiten-
den Beitragspflichtigen einwandfrei nicht feststellen.
Das Gesetz hat sich denn in ziemlich roher Weise
damit geholfen, daß es vom festgestellten Einkommen
einen Betrag von 5 v. H. des abgabepflichtigen Ver-
mögens abzieht. Verzinst sich das Vermögen tat-
sächlich niedriger, so kann ein daneben vorhandenes
Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung nun-
mehr in sehr erheblichem Maße aus der Steuerpflicht
herausfallen.
Etwas Mißliches haftet der einmaligen Abgabe
vom Einkommen dann an, wenn der Beitragspflichtige,
wie nicht selten in freien Berufen (Bildhauer, Schrift-
steller), nicht nur ein schwankendes, sondern über-
haupt nur von Zeit zu Zeit ein Einkommen hat und
in die Zeit der Veranlagung zum Wehrbeitrag eine
sich sobald nicht wiederholende hohe Einnahme fällt,
oder wenn infolge der Pensionierung oder des Todes
des Beitragspflichtigen das veranlagte Einkommen
noch während des Erhebungszeitraums zurückgeht
oder wegfällt. Das Gesetz hat hier in dankenswerter
Weise eine Ermäßigung des Beitrags für den Fall
vorgesehen, daß die Minderung des Einkommens
mindestens 40 v. H. beträgt.
Was als beitragspflichtiges Vermögen an-
zusehen und wie dieses zu veranlagen ist, bestimmt
das Wehrbeitragsgesetz schon wegen des noch zu
erörternden Zusammenhangs mit dem Besitzsteuer-
gesetz selbständig. Dagegen läßt es als beitrags-

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