20.8.6.
Merkel-Liepmann, Lehre von Verbrechen u. Strafe
(MinistR. Dr. Meyer)
20.8.7.
Schmid-Wagner, Polizei-, Verkehrs- u. Strafvorschriften des Automobilges., 2. Aufl.
(RA. Dr. Isaac)
20.8.8.
Soergel, Jahrbuch der Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht, 4. Jahrg.
(OVGR. v. Kamptz)
20.8.9.
Kulisch, System des österreich. Gewerberechts, 2. Aufl.
(HofR. Dr. v. Schneller)
20.8.10.
Stier-Somlo, Studien zum sozialen Recht
(StadtR. v. Frankenberg)
931
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 14.
932
Strafrecht und -Prozefs.
Die Lehre von Verbrechen und Strafe von + Prof.
Adolf Merkel. Auf der Grundlage des „Lehrbuchs
des Strafrechts“ in Verb, mit den übrigen Schriften des
Verf. herausg. von Prof. Dr. M. Liepmann. 1912.
Stuttgart, Enke. 9 M.
Es ist ein besonderes Verdienst Liepmanns, daß
er dieses Buch herausgegeben hat. Die Merkelschen
Ideen gewinnen stetig an Freunden. Die Einleitung des
Herausgebers zeigt dies. Das Buch bringt eine Zusammen-
fassung geistvoller strafrechtlicher Essays zum Allgemeinen
Teil und damit in seiner Art ein Lehrbuch des Allgemeinen
Teils. In erster Linie nicht für die Lernenden, sondern
für die Lehrenden und für die, die wieder lernen wollen.
So vieles liest sich so neuzeitlich, als wäre es erst in
jüngster Zeit geschrieben worden. Auch de lege ferenda.
So z. B. die Bemerkung (S. 187) über die willkürliche
ängstliche Abgrenzung des Notstandes oder die Ausfüh-
rungen über Analogie, Auslegung, Ergänzung und Fortbildung
des Rechts (S. 357 fg.). Mag man auch einzelnen Dar-
legungen nicht beitreten, so denen über die Notwendigkeit
und Bedeutung der Strafzumessungsgründe (S. 319 fg.),
in jedem Falle ist man durch die geistvollen Ausführungen
Adolf Merkels angeregt, die uns Liepmann erneut und
zusammengefaßt übermittelt hat.
Ministerialrat Dr. K. Meyer, München.
Die Polizei', Verkehrs- und Straf Vorschriften des
Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, er-
läutert von Polizeiamtmann Dr. jur. G. Schmid,
durchgesehen von Justizrat Wagner. 2. Auflage.
1912. Stuttgart, Heß. Geb. 3,60 M.
Im Hauptteil des Buches, dem Kommentar zur Bundes-
ratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ist
oft nicht zu erkennen, was bloßes Zitat oder was eigene
Ansicht des Verf. sein soll. Trotz der richtigen Be-
merkung im Vorwort, daß die Grundzüge des Bundesrats
vom Jahre 1906 aufgehoben sind, finden sich die jetzt
meist veralteten „amtlichen Erläuterungen“ zu den Grund-
zügen wiederholt abgedruckt, und zwar mit dem bloßen
Vermerk „Erläuterung“, so daß der nicht Eingeweihte an-
nehmen muß, es handle sich um Privatmeinungen des
Verf. Dasselbe gilt von den umfangreichen Wiedergaben
aus meinem „Recht des Automobils“, die weder durch
Quellenangaben noch auf sonstige Weise als Zitate zu er-
kennen sind, sowie von den Anführungen aus Landes-
ausführungsbestimmungen. Auf S. 29 ist ein und dasselbe
Urteil offenbar versehentlich zweimal angeführt; das dritte
Zitat aus demselben Urt. (Anm. 2 Abs. 3) ist unverständ-
lich (wie auch sonst Druck- und Ausdrucksfehler Vor-
kommen, z. B. Ende des Vorwortes, ferner S. 24 Abs. 6,
S. 255 unter a). S. 12 ist übersehen, daß das Hupen-
verbot für andere Fahrzeuge auf einem Bundesrats-
beschluß vom 3. Mai 1906 beruht. Zweckmäßig wäre es
auch, die Verkehrs vor Schriften des Gesetzes selbst nicht
ans Ende des Buches zu stellen. Das für die Praxis
brauchbare Buch bedarf alles in allem für eine künftige
Auflage einer Ueberarbeitung.
Rechtsanwalt Dr. Martin Isaac, Berlin.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Jahrbuch der Rechtsprechung zum Verwaltungs-
recht, enth. die Rechtsprechung zum Verfassungs-,
Verwaltungs- und Versicherungsrecht, Reichs- und
Landesrecht. Herausg. von Dr. Hs. Th. Soergel.
4. Jahrg. Rechtsprechung der Jahre 1910 u. 1911 zu
394 Gesetzen und Verordnungen. 1912. Stuttgart,
Kohlhammer. Geb. 9 M.
Das Soergelsche Jahrbuch erfreut sich schon längst
allgemeiner Beliebtheit. Das ist auch erklärlich; denn es
besitzt diejenigen Eigenschaften, die eine Sammlung von
Entscheidungen in erster Linie wertvoll machen: Voll-
ständigkeit und Zuverlässigkeit. Dieses Lob muß auch
dem jetzt vorliegenden vierten Jahrgang erteilt werden,
der sich in seiner Anlage seinen Vorgängern eng an-
schließt. Er gibt in mehr oder weniger ausführlichen,
stets verständlichen Auszügen Aufschluß über die Recht-
sprechung des Reichsgerichts, des Reichsversicherungsamts,
der Oberverwaltungsgerichte, des Kammergerichts, des
Bayerischen Obersten Landesgerichts und sämtlicher Ober-
landesgerichte, soweit sie zu Gesetzen ergangen sind, die
der Verwaltungsbeamte anzuwenden hat. Berücksichtigt
sind die seit dem 1. Okt. 1911 in den vorhandenen Zeit-
schriften und Sammlungen mitgeteilten sowie zahlreiche,
noch nicht veröffentlichte Urteile. Unter A ist das Reichs-
recht (S. 1—316), unter B das Landesrecht von Baden,
Bayern, Braunschweig, Hessen, Preußen, Sachsen und
Württemberg (S. 317—730) behandelt worden. Den Schluß
bildet ein mit besonderer Sorgfalt bearbeitetes Schlagwort-
verzeichnis. Das in Preußen und Bayern bereits von den
Ministerien zur Anschaffung empfohlene Buch kann als ein
zuverlässiger Ratgeber auf dem Gebiete des Verwaltungs-
rechts bezeichnet werden und sollte auf dem Arbeitstische
keines Verwaltungsbeamten fehlen.
Oberverwaltungsgerichtsrat B. v. Kamptz, Berlin.
System des österreichischen Gewerberechtes von
Prof. Dr. MaxKulisch. I. Band. Zweite umgearbeitete
Aufl. 1912. Innsbruck, Wagner. 14 M.
Wer die rechtliche Stellung des Gewerbewesens im
Staatsleben und die Einwirkung der wechselnden sozialen
und ökonomischen Strömungen auf dessen Ausgestaltung
in Oesterreich rasch und doch nicht oberflächlich kennen
lernen will — und nur das Werden läßt das auf diesem
Gebiete oft rätselhafte Sein verstehen —, wird dem auf
gewissenhafter Verwertung bester Quellen fußenden ge-
schichtlichen Teile mannigfache Anregung zu danken haben.
Die gründliche, die neuere Judikatur und Literatur sorg-
fältig berücksichtigende Umarbeitung des positiv-rechtlichen
Teiles des vorliegenden I. Bandes hat dem Werke zum
Vorteile gereicht. Es erscheint nunmehr die Behandlung
mehrerer ursprünglich den Folgebänden vorbehaltenen
Materien schon in den Stoff des I. Bandes einbezogen,
welcher jetzt eine vollständige Darstellung aller den Ge-
werbeantritt betreffenden Rechtssatzungen enthält. Syste-
matik und Sprache sind rückhaltlos zu loben. Wenn ich
den persönlichen Anschauungen des Verf. auch nicht in
allen Punkten zu folgen vermag (so in der Qualifizierung des
Gewerbes als „Beruf“, dann in der Frage der „erbberech-
tigten mj. Deszendenten“ § 59, der Frage der Bedeutung
der StrafgesNov. v. J. 1867 für den administrativen Aus-
schluß vom Gew.Betriebe nach § 5 u. a.), so ist doch zu-
zugestehen, daß Verf. seine Meinungen stets klar und
logisch begründet. Im ganzen für Lernende, Lehrende
und Praktiker ein gleich empfehlenswertes Werk. Ich
habe lediglich die Verwertung des in der offiziellen Aus-
gabe der GO. (1908) zum erstenmal veröffentlichten
Motivenberichtes z. Entwürfe der GO. v. J. 1859 vermißt,
welcher auch manches für die historische Darstellung Be-
deutungsvolle enthält.
Hofrat am VGH. Dr. Hans von Schneller, Wien.
Studien zum sozialen Recht, insbes. zur Reichs-
versicherungsordnung von Prof. Dr. Stier-Somlo.
1912. Mannheim, Bensheimer. 7 M.
Die fruchtbare Tätigkeit, die von der deutschen Reichs-
gesetzgebung durch die RVO. und das Versicherungsgesetz
für Angestellte entfaltet ist, läßt es sehr erwünscht er-
scheinen, daß nicht nur in Gestalt von Kommentaren und
Handausgaben, sondern auch in systematischer Weise
das erweiterte und vertiefte Rechtsgebiet der Sozialversiche-
rung beleuchtet wird. Der seit langen Jahren hervor-
ragend mit ähnlichen Fragen im Amte als Hochschullehrer
und literarisch beschäftigte, neuerdings auch als Studien-
direktor der Akademie für kommunale Verwaltung in
Düsseldorf tätige Verf. behandelt in zwölf lesenswerten
Studien die grundsätzlichen Fragen der Versicherungs-
reform, die einzelnen Hauptabschnitte der RVO. und die
Pensionsversicherung der Privatbeamten (an der Hand des